Die Kläger sehen sich als Intestaterben ihres (über die Mutter) Halbbruders Franz von Hompesch, zumindest aber berechtigt, dessen Erbe zurückzuhalten (Retentionsrecht), bis gemäß dem Heiratsvertrag das von ihrer Mutter Anna von Plettenberg in die Ehe mit dem Vater des Franz von Hompesch, Hermann, Eingebrachte erstattet sein würde. Sie klagen gegen Eingriffe der Beklagten in ihre bestehende Possession dieses Erbes und wenden sich an das RKG, da der Besitz unter verschiedenen Herrschaften und teilweise in zwischen Kurköln und Jülich-Berg umstrittenen Herrschaftsbereichen liege. Katharina von der Balen, Witwe des Franz, fordert vorgängige Erstattung des ihr laut RKG-Urteil aus dem Verfahren gegen ihren Mann (RKG 147 (B 52/327)) Zustehenden. Die übrigen Beklagten sind Nachkommen der Geschwister des Vaters des Franz: Johann und Ursula. Sie sehen sich als rechtmäßige Erben der Hompeschschen Stock- und Stammgüter und bestreiten die erstinstanzliche Zuständigkeit des RKG zugunsten derjenigen von Jülich- Berg, in dessen Bereich der größte Teil des Erbes liege.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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