Eberhard von Wallenstein (Waldenstein) und Sebastian von Lüder (Bastian von Luther) bekunden, dass sie einen Streit zwischen Reinhard [von Weilnau...
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1065
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1461-1470
1470 August 22
Ausfertigung, Papier, fünf auf der Rückseite aufgedrückte Papiersiegel (Fragmente)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben am Mitwochen nach unnser lieben frawen tag assumptionis anno Domini etcetera septuagesimo
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Eberhard von Wallenstein (Waldenstein) und Sebastian von Lüder (Bastian von Luther) bekunden, dass sie einen Streit zwischen Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, und Johann [II.], Graf von Henneberg[-Schleusingen], Hauptmann des Klosters Fulda einerseits und Johann (Henne), Henckel, Volprecht und Stam, alle Schencken zu Schweinsberg, andererseits mit Zustimmung beider Seiten geschlichtet haben. Bis Pfingsten [1471 Juni 2] sollen Reinhard und Graf Johann den Schenck zu Schweinsberg 130 rheinische Gulden auszahlen. Im Gegenzug verzichten die Schenck zu Schweinsberg auf alle Forderungen, die sie gegenüber Reinhard, Graf Johann und dem Kloster Fulda haben. Darüber hinaus dürfen sie innerhalb der nächsten drei Jahre keine Kriegszüge von Schweinsberg aus gegen Reinhard, Graf Johann oder das Kloster Fulda führen, außer wenn Ansprüche gegenüber Fulda entstehen sollten. Dann muss eine rechtmäßige Fehde angekündigt werden. Die Knechte Heinrich (Heintz) Weisse, Johann (Hanns) Hesse, Nikolaus (Claus) Ranndolff und Heinrich (Heintz) Lomiß sollen ihr Wort halten. Mit Heinrich Weisse wird vereinbart, dass für ihn der Vertrag (abscheydt) von [Bad] Salzschlirf mit Eberhard von Wallenstein gelten soll. Mit Johann Hesse wird vereinbart, dass er sich gegenüber Reinhard, Graf Johann und dem Kloster Fulda nicht feindlich verhalten oder ihnen Schaden zufügen soll, außer er kündigt es vier Wochen vorher schriftlich an; dasselbe gilt auch umgekehrt. Die Fehde zwischen Nikolaus Ranndolff und dem Kloster soll hiermit beendet sein und vor Gericht verhandelt werden. Heinrich Lomiß soll freies Geleit haben und nach Fulda zu seinen Herrn kommen. Dort soll ihn Graf Johann in seiner Fehde unterstützen. Wenn er selbst eine Auseinandersetzung mit den von Lüder führen will, soll er dies laut dem Vertrag von [Bad] Salzschlirf handhaben. Daraufhin sollen alle Gefangenen Urfehde schwören. Alle entstandenen Kosten sollen dann beglichen werden. Vom Schiedsspruch werden zwei Ausfertigungen ausgestellt. Beide Parteien bekunden ihre Zustimmung zu diesem Schiedsspruch und versichern, alle Bestimmungen einzuhalten. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Eberhard von Wallenstein, Sebastian von Lüder, Johann [II.], Graf von Henneberg[-Schleusingen]
Vermerke (Urkunde): Siegler: Henckel, Schenck und Baumeister zu Schweinsberg
Vermerke (Urkunde): Siegler: Stam, Schenck und Baumeister zu Schweinsberg
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Eberhard von Wallenstein (Waldenstein) und Sebastian von Lüder (Bastian von Luther) bekunden, dass sie einen Streit zwischen Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, und Johann [II.], Graf von Henneberg[-Schleusingen], Hauptmann des Klosters Fulda einerseits und Johann (Henne), Henckel, Volprecht und Stam, alle Schencken zu Schweinsberg, andererseits mit Zustimmung beider Seiten geschlichtet haben. Bis Pfingsten [1471 Juni 2] sollen Reinhard und Graf Johann den Schenck zu Schweinsberg 130 rheinische Gulden auszahlen. Im Gegenzug verzichten die Schenck zu Schweinsberg auf alle Forderungen, die sie gegenüber Reinhard, Graf Johann und dem Kloster Fulda haben. Darüber hinaus dürfen sie innerhalb der nächsten drei Jahre keine Kriegszüge von Schweinsberg aus gegen Reinhard, Graf Johann oder das Kloster Fulda führen, außer wenn Ansprüche gegenüber Fulda entstehen sollten. Dann muss eine rechtmäßige Fehde angekündigt werden. Die Knechte Heinrich (Heintz) Weisse, Johann (Hanns) Hesse, Nikolaus (Claus) Ranndolff und Heinrich (Heintz) Lomiß sollen ihr Wort halten. Mit Heinrich Weisse wird vereinbart, dass für ihn der Vertrag (abscheydt) von [Bad] Salzschlirf mit Eberhard von Wallenstein gelten soll. Mit Johann Hesse wird vereinbart, dass er sich gegenüber Reinhard, Graf Johann und dem Kloster Fulda nicht feindlich verhalten oder ihnen Schaden zufügen soll, außer er kündigt es vier Wochen vorher schriftlich an; dasselbe gilt auch umgekehrt. Die Fehde zwischen Nikolaus Ranndolff und dem Kloster soll hiermit beendet sein und vor Gericht verhandelt werden. Heinrich Lomiß soll freies Geleit haben und nach Fulda zu seinen Herrn kommen. Dort soll ihn Graf Johann in seiner Fehde unterstützen. Wenn er selbst eine Auseinandersetzung mit den von Lüder führen will, soll er dies laut dem Vertrag von [Bad] Salzschlirf handhaben. Daraufhin sollen alle Gefangenen Urfehde schwören. Alle entstandenen Kosten sollen dann beglichen werden. Vom Schiedsspruch werden zwei Ausfertigungen ausgestellt. Beide Parteien bekunden ihre Zustimmung zu diesem Schiedsspruch und versichern, alle Bestimmungen einzuhalten. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Eberhard von Wallenstein, Sebastian von Lüder, Johann [II.], Graf von Henneberg[-Schleusingen]
Vermerke (Urkunde): Siegler: Henckel, Schenck und Baumeister zu Schweinsberg
Vermerke (Urkunde): Siegler: Stam, Schenck und Baumeister zu Schweinsberg
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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