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Graf Eberhard der Ältere zu Württemberg schlichtet Streitigkeiten zwischen Erzbischof Johann von Trier einer- und Kurfürst Philipp von der Pfalz andererseits um Öffnung, Schirm und andere Gerechtigkeiten an den Schlössern Winnenburg und Beilstein (Bylstein) mit ihren Zugehörungen folgendermaßen: [1.] Der Pfalzgraf soll auf seine Öffnungsrechte zu Winneburg und dortige Gerechtigkeiten verzichten. Desgleichen soll er von Öffnung und Schirm der armen Leute und Schirmhaber beim Schloss Beilstein sowie seiner dortigen Gerechtigkeiten Abstand nehmen, sodass weder er noch seine Erben mit Winneburg und Beilstein etwas zu tun haben. [2.] Die Untertanen und armen Leute beider Herrschaften sollen von ihren Eiden und Gelübden auf den Pfalzgrafen entbunden sein. [3.] Philipp soll Kuno von Winneburg und Beilstein nicht über das rechtmäßige Maß hinaus schirmen. [4.] Wenn Kuno Forderungen an den Erzbischof von Trier hat, soll er fünf, sieben oder neun Personen aus dem Domkapitel, Grafen, Herren, Ritterschaft und Städten des Hochstifts Trier auswählen, vor denen die Sache entschieden wird. [5.] Der Erzbischof soll bei Forderungen an Kuno den ordentlichen Rechtsgang nehmen. [6.] Der Erzbischof bezahlt dem Pfalzgrafen 3.000 rheinische Gulden allgemeiner Landeswährung. [7.] Kuno erhält das Schloss Beilstein mit Zugehörde, wie er es früher gehabt hat. [8.] Damit sind der Erzbischof, der Pfalzgraf und Kuno miteinander geschlichtet. [9.] Erzbischof Johann, Pfalzgraf Philipp beurkunden ihre Annahme. Die Sache war bereits von Pfalzgraf Johann mit Hilfe der württembergischen Räte Hermann von Sachsenheim, Ritter, und Doktor Johannes Reuchlin geschlichtet worden, wobei für Details das weitere Vorgehen vor Graf Eberhard veranlasst worden war, der dazu einen Tag zu Mainz auf den 25.11. (uff sant katherin dag) angesetzt hat, wo beide Fürsten persönlich erschienen sind.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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