Vor dem münsterischen Richter zu Brünen Johannes Ysinck machen in gehegtem Gericht Johan to Widdoir mit Ehefrau Aßel, Geeßken to Widdoir mit Ehemann Henrich to Beckhuisen, Jenneken to Widdoir mit Ehemann Gerrit Cock und Rutger to Widdoir mit Ehefrau Daya unter Zustimmung ihres Vaters Gerrit Scholte to Widoir folgende Erbteilung (Magenscheitt), vermittelt durch einen Teil der Blutmagen: 1) Der Vater behält seine Leibzucht und das Land, das Arndt Kremer in Pacht hat; 2) Johan und Frau erhalten die Hälfte des Gutes Felßkamp im Gericht Brünen in der Oberbauerschaft, dessen andere Hälfte Henrich Felßkamp gehört; 3) Geeßken und Mann erhalten das "Wostholl" in der Oberbauerschaft; 4) Jenneken und Mann erhalten das halbe Gut Vlenpaß, wie es ihr Vater geerbt hatte, im Kirchspiel und Gericht Dingden in der Nordbrockschen Bauerschaft, 5) Rutger und Frau erhalten die andere Hälfte des Vlenpaß, die ihr Vater von Snairte Hoipe gekauft hatte. Ferner soll dem Vater jährlich mit Eicheln ein Ferkel gemästet werden. Zeugen: die Korgenossen Derich Piepers und Johan Cock. Siegelankündigung des Richters. Gegeuen...vp guedenßtach nae Conversionis Pauli. deutsch

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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