Schlichtungsausschuss (Nordelbien) (Bestand)
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Objekt beim Datenpartner
16.22 Schlichtungsausschuss (Nordelbien) Schlichtungsausschuss (Nordelbien) Schlichtungsausschuss (Nordelbien)
Landeskirchliches Archiv der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland (Archivtektonik) >> 1 Landeskirchen vor 2012 >> 16 Nordelbische Ev.-Luth. Kirche (1977-2012) >> 16.2 Landeskirchliche Verwaltung
Bestandsbeschreibung: Im Februar 1978 wurde ein Mitarbeitervertretungsgesetz für die Nordelbische Kirche verabschiedet, das gemäß § 49 die Bildung eines Schlichtungsausschusses für Streitfälle mit dem Arbeitgeber vorsah. Antragsberechtigt waren Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Kosten der Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss trug die Nordelbische Kirche.
Aufgabe des Schlichtungsausschusses war die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Mitarbeitervertratung der Dienststellenleitung. Diese erfolgte in zwei Verfahrensstufen. Zunächst versuchte der oder die Vorsitzende, in direkten Verhandlungen mit den Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Gelang dies nicht, war der Schlichtungsausschuss einzuberufen, der einen Beschluss zu fassen hatte. Gegen diesen Beschluss konnte ein Beteiligter Klage vor dem Kirchengericht führen. Mit der Einrichtung des Schlichtungsausschusses sollte vermieden werden, dass zeitraubende Verfahren vor dem Kirchengericht geführt wurden.
Der Schlichtungsausschuss trat erstmals 1980, unter der Leitung von Jürgen Kalitzky, Richter am Verwaltungsgericht, zusammen. Der Vorsitzende wurde nach Anhörung des Nordelbischen Kirchenamtes und des Gesamtausschusses der Synode von der Synode für jeweils fünf Jahre ins Amt gewählt. Neben dem Vorsitzenden bestand der Schlichtungsausschuss aus sechs Beisitzern, von denen drei vom Gesamtausschuss gewählt und drei vom Nordelbischen Kirchenamt bestimmt wurden.
Aufgabe des Schlichtungsausschusses war die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Mitarbeitervertratung der Dienststellenleitung. Diese erfolgte in zwei Verfahrensstufen. Zunächst versuchte der oder die Vorsitzende, in direkten Verhandlungen mit den Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Gelang dies nicht, war der Schlichtungsausschuss einzuberufen, der einen Beschluss zu fassen hatte. Gegen diesen Beschluss konnte ein Beteiligter Klage vor dem Kirchengericht führen. Mit der Einrichtung des Schlichtungsausschusses sollte vermieden werden, dass zeitraubende Verfahren vor dem Kirchengericht geführt wurden.
Der Schlichtungsausschuss trat erstmals 1980, unter der Leitung von Jürgen Kalitzky, Richter am Verwaltungsgericht, zusammen. Der Vorsitzende wurde nach Anhörung des Nordelbischen Kirchenamtes und des Gesamtausschusses der Synode von der Synode für jeweils fünf Jahre ins Amt gewählt. Neben dem Vorsitzenden bestand der Schlichtungsausschuss aus sechs Beisitzern, von denen drei vom Gesamtausschuss gewählt und drei vom Nordelbischen Kirchenamt bestimmt wurden.
Archivbestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
16.10.2025, 12:16 MESZ
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