Schlichtungsausschuss (Nordelbien) (Bestand)
Show full titleLandeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
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16.22 Schlichtungsausschuss (Nordelbien) Schlichtungsausschuss (Nordelbien) Schlichtungsausschuss (Nordelbien)
Landeskirchliches Archiv der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland (Archivtektonik) >> 1 Landeskirchen vor 2012 >> 16 Nordelbische Ev.-Luth. Kirche (1977-2012) >> 16.2 Landeskirchliche Verwaltung
Bestandsbeschreibung: Im Februar 1978 wurde ein Mitarbeitervertretungsgesetz für die Nordelbische Kirche verabschiedet, das gemäß § 49 die Bildung eines Schlichtungsausschusses für Streitfälle mit dem Arbeitgeber vorsah. Antragsberechtigt waren Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Kosten der Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss trug die Nordelbische Kirche.
Aufgabe des Schlichtungsausschusses war die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Mitarbeitervertratung der Dienststellenleitung. Diese erfolgte in zwei Verfahrensstufen. Zunächst versuchte der oder die Vorsitzende, in direkten Verhandlungen mit den Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Gelang dies nicht, war der Schlichtungsausschuss einzuberufen, der einen Beschluss zu fassen hatte. Gegen diesen Beschluss konnte ein Beteiligter Klage vor dem Kirchengericht führen. Mit der Einrichtung des Schlichtungsausschusses sollte vermieden werden, dass zeitraubende Verfahren vor dem Kirchengericht geführt wurden.
Der Schlichtungsausschuss trat erstmals 1980, unter der Leitung von Jürgen Kalitzky, Richter am Verwaltungsgericht, zusammen. Der Vorsitzende wurde nach Anhörung des Nordelbischen Kirchenamtes und des Gesamtausschusses der Synode von der Synode für jeweils fünf Jahre ins Amt gewählt. Neben dem Vorsitzenden bestand der Schlichtungsausschuss aus sechs Beisitzern, von denen drei vom Gesamtausschuss gewählt und drei vom Nordelbischen Kirchenamt bestimmt wurden.
Aufgabe des Schlichtungsausschusses war die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Mitarbeitervertratung der Dienststellenleitung. Diese erfolgte in zwei Verfahrensstufen. Zunächst versuchte der oder die Vorsitzende, in direkten Verhandlungen mit den Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Gelang dies nicht, war der Schlichtungsausschuss einzuberufen, der einen Beschluss zu fassen hatte. Gegen diesen Beschluss konnte ein Beteiligter Klage vor dem Kirchengericht führen. Mit der Einrichtung des Schlichtungsausschusses sollte vermieden werden, dass zeitraubende Verfahren vor dem Kirchengericht geführt wurden.
Der Schlichtungsausschuss trat erstmals 1980, unter der Leitung von Jürgen Kalitzky, Richter am Verwaltungsgericht, zusammen. Der Vorsitzende wurde nach Anhörung des Nordelbischen Kirchenamtes und des Gesamtausschusses der Synode von der Synode für jeweils fünf Jahre ins Amt gewählt. Neben dem Vorsitzenden bestand der Schlichtungsausschuss aus sechs Beisitzern, von denen drei vom Gesamtausschuss gewählt und drei vom Nordelbischen Kirchenamt bestimmt wurden.
Archivbestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
16.10.2025, 12:16 PM CEST
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