Kurfürst Philipp von der Pfalz schließt in Streitigkeiten zwischen seinem Keller Wilwalt Schmidt, Wilwalt Jäger und anderen Untertanen zu Schwetzingen einer- und Eberhard Würtz, Pfarrer daselbst, andererseits wegen Opfergaben und Gefälle in der Wolfgangskapelle im Forst bei Schwetzingen sowie wegen der fraglichen Zugehörigkeit der Kapelle als Filiale zu Schwetzingen nach Anhörung durch seine Räte den nachfolgenden Vertrag: 1. Fortan setzt der Pfalzgraf oder sein Vogt zu Heidelberg für je zwei Jahre drei ehrbare Männer aus der Pfarrei als Kirchenpfleger der Kapelle ein. Davon soll einer auch Kirchenpfleger zu Schwetzingen sein. Diese sollen die Renten und Gefälle nach Sitte und Gewohnheit des Landes sowie nach den folgenden Regeln verwalten und jährlich Rechnung ablegen. 2. Sie sollen von dem dort anfallenden Wachs für die Beleuchtung der Kapelle sorgen. Von dem übrigen Wachs erhält der Pfarrer zu Schwetzingen 1/3 und die Pfarrkirche 2/3 für den Gottesdienst. 3. Von den Gefällen des [Opfer-]Stocks sollen sie einen Bruder bei der Kapelle entlohnen. Vom Restbetrag gehen 1/3 an die Pfarr- und Mutterkirche zur Instandhaltung und 2/3 an die Kapelle zur Instandhaltung und Versehung des Gottesdienstes mit Lesung und Gesang. 4. Das Opfergeld, das auf dem Altar der Kapelle anfällt, steht ausschließlich dem Pfarrer zu. Sonstige Opfer an Hühnern, Gänsen, Kapaunen, Flachs oder anderem, was kein Geld ist, sollen wie das übrige Wachs zwischen Pfarrer und Pfarrkirche aufgeteilt werden. [5.] Diese Regelungen gelten auch für alles, was bisher angefallen ist. [6.] Der Pfarrer hat diesen Regelungen zugestimmt, der Pfalzgraf behält sich Änderungen vor, auch was die Frage der Zugehörigkeit der Kapelle als Filialkirche zu Schwetzingen betrifft.