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Herrlichkeit Dinklage (Bestand)
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Geschichte des Bestandsbildners: Bischof Christoph Bernhard (von Galen) richtete 1663 zugunsten seines Bruders Heinrich, Drost des Amtes Vechta, das sogenannte Erbkämmereramt des Fürstbistums Münster ein. Die anfängliche Dotierung des Amtes mit der Gerichtsherrschaft über das Kirchspiel Enniger (heute Stadt Ennigerloh, Kreis Warendorf) wurde 1671 um Güter erweitert, die Heinrich von Galen vier Jahre zuvor (1667) von den Herren von Dinklage erworben hatte. 1677 schließlich erhob der Bischof diese Güter zusammen mit dem gesamten Kirchspiel Dinklage sowie der Bauerschaft Brockdorf im Kirchspiel Lohne in den Rang einer selbständigen Herrlichkeit mit eigenem Gericht, während die Jurisdiktion über das Kirchspiel Enniger dem Domkapitel anheim fiel. Gekoppelt an die erbliche Würde des Erbkämmeramtes, das stets vom ältesten Sohn des Erbkämmerers bekleidet werden sollte, verfügte die Familie von Galen mit der Herrlichkeit Dinklage über einen Güter- und Herrschaftskomplex, in dem sie quasi die Landeshoheit beanspruchen konnte. Da es sich bei den Dinklager Gütern jedoch um münsterische Lehngüter handelte, verblieb dem Fürstbistum mit der Lehns- auch die Oberhoheit (ius superioritatis). Diese Konstellation sollte zu fortwährenden Auseinandersetzungen der Familie von Galen mit dem Amt Vechta und insbesondere mit den dortigen münsterischen Burgmannen führen.
Mit dem Übergang der münsterischen Ämter Cloppenburg und Vechta im Jahre 1803 fiel auch die Herrlichkeit Dinklage an das Herzogtum Oldenburg und verblieb zunächst beim nunmehr oldenburgischen Amt Vechta. Unter französischer Herrschaft (1811-1813) bildeten die Mairien Dinklage und Lohne einen Kanton des Arrondissements Quakenbrück im Ober-Ems-Departement. Am 15. September 1814 wurde die Herrlichkeit, zusammen mit Lohne und Damme, dem neugeschaffenen Amt Steinfeld im Kreis Vechta zugelegt (Oldenburger Gesetzesammlung 1, S. 218-237 Nr. 91, hier S. 221). Erst danach, von 1816 bis 1826, bildete die Herrlichkeit einen eigenständigen Amtsbezirk, das "Gräflich von Galensche Amt Dinklage". Dieses umfasste das Kirchspiel Dinklage mit gleichnamiger Burg und Bauerschaft, die Bauerschaften Bahlen, Bünne, Höne, Langwege (mit dem adeligen Gut Diek), Schwege und Wulfenau sowie die im Kirchspiel Lohne gelegene Bauerschaft Brockdorf (mit dem adeligen Gut Querlenburg). Der Amtssitz befand sich in Dinklage.
Geschichte des Bestandsbildners: Die endgültige Auflösung des Amtes erfolgte zum 20. Januar 1827 mit der erneuten Angliederung an Steinfeld. Grundlage dafür war der im März 1826 geschlossene Vertrag zwischen dem Herzogtum und dem Grafen von Galen, worin dieser mit Wirksamkeit zum 1. Januar 1827 gegen Zahlung von 15.000 Reichstalern seine die "Herrlichkeit" konstituierenden Rechte (und Rechtsansprüche) an Oldenburg abtrat. Diese umfassten: 1. die Ausübung der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, 2. die Ausübung der Polizeigewalt, 3. die Erhebung der Akzise und 4. die Bestellung eines Einnehmers für die Hebung der landesherrlichen und kommunalen Steuern. Die Gerichtsbarkeit war zuvor durch das Amt Dinklage und - im Gräflich Galenschen Auftrag - durch das Landgericht Vechta wahrgenommen worden. Auch nach Auflösung der Herrlichkeit sollte das Landgericht weiterhin, jetzt freilich als herzogliches Gericht, maßgebliche Teile der Jurisdiktion ausüben. Bei der Familie von Galen verblieben neben dem Recht der Titelführung ("Herrlichkeit Dinklage") nicht unerhebliche Reservatrechte: 1. die Markengerichtsbarkeit, 2. das Patronatsrecht über Pastorat, Kaplanei, Schulen und Küstereien, 3. der Patronat und weitere Rechte an der Pfarrkirche zu Dinklage, 4. der Gerichtsroggen, die Gerichtsgerste und die Gerichtshocken, 5. das Knechtgeld, 6. das sogenannte Schutz- und Verteidigungsgeld sowie das Wachtgeld, 7. die Gerade und das Heergewäte. Die Markengerichtsbarkeit sollte, im Auftrag der Familie von Galen, vom Amt ausgeübt werden. Der Vertrag berührt auch das bereits angesprochene Lehnsverhältnis der Grafen von Galen als Inhaber der Herrlichkeit Dinklage gegenüber dem Landesherrn, seit 1803 anstelle des Fürstbistums Münster also gegenüber dem Herzog von Oldenburg. Graf Matthias von Galen ließ Regelungen in den Vertrag aufnehmen, welche die baldige Ablösung der Lehnspflicht (Allodifikation) anstrebten, was letztgültig jedoch erst seinen Nachkommen 1859 und 1878 gelingen sollte.
Bestandsgeschichte: Das Gros der unter Best. 117 abgelegten Archivalien stammt nachvollziehbar aus der Registratur des Amtes Steinfeld (s. Best. 76-23), mit der die Akten des aufgelösten Amtes Dinklage im Januar 1827 vereinigt wurden. Die vollständige Übergabe der Amtsregistratur an Oldenburg war 1826 im oben erörterten Vertrag mit dem Herzogtum festgelegt worden. Naturgemäß finden sich neben den Unterlagen des oldenburgischen Amtes Dinklage aus der Zeit von 1816-1826 - die eindeutig den Kernbestand bilden - auch ältere Akten oder Schriftstücke. Diese dürften in den meisten Fällen ebenfalls über die Dinklager respektive Steinfelder Amtsregistratur hierher gelangt sein und betreffen die Epochen der münsterischen Herrlichkeit (1677-1803), der oldenburgischen Herrlichkeit (1803-1810), der französischen Herrschaft (1811-1813) sowie der kurzzeitigen, ersten Zugehörigkeit zum (oldenburgischen) Amt Steinfeld (1814-1815). In wenigen Fällen reichen Akten auch bis in die Zeit der endgültigen Eingliederung der Herrlichkeit Dinklage in das Amt Steinfeld (nach 1827).
Findmittel: Archivdatenbank/Internet
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
1,8; 155 Verzeichnungseinheiten
Bestand
Literatur: Ludwig Kohli, Handbuch einer historisch-statistisch-geographischen Beschreibung des Herzogthums Oldenburg, Bd. 2, Oldenburg 1844, hier S. 292-294; Clemens Pagensteert, Die Bauernhöfe im Amte Vechta, Vechta 1908, bes. S. 439-501; Stefan Hartmann (Bearb.), Oldenburg, in: Thomas Klein (Hg.): Grundriß der deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945. Reihe B, Bd. 17: Hansestädte und Oldenburg, Marburg 1978, hier S. 199f.; Sonja Michaels, Leben auf einem Adelssitz im Niederstift Münster. Bauen, Wohnen, Arbeiten und Haushalten auf der Burg Dinklage zwischen dem 16. und 19. Jahrhundert, Cloppenburg 2008, bes. S. 39-43; Oldenburgisches Ortslexikon, Bd. 1, S. 227.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
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