Forderung; Räumungsklage; grundherrliche Rechte
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GerKer, 785
GerKer Schöffengericht Kerpen
Schöffengericht Kerpen >> 1 Zivilsachen >> 1.1 Forderungen - Geld / Sachen
1693 - 1694
Enthält: Peter Schieffer klagt am 27.6.1693 für sich und seine beiden Schwäger - einer davon ist M. Mattheiß Mercken - gegen Heinrich Eßer. Dieser habe ihnen 20 Rtlr geliehen unter der Bedingung, dass er so lange, bis das Geld zurückgezahlt wäre, ihr Haus, das gegenüber dem von Goddart Duister lag, bewohnen und gebrauchen dürfe. Das sei nun am 24.6. eingetreten und Eßer habe ihm die Rückzahlung quitiert. Er weigere sich aber, aus dem Haus wieder auszuziehen. Die Schöffen argumentieren, dass die 20 Rtlr für ein gegen Heinrich Eßer am Hohen Gericht zu Limburg laufendes Verfahren als Kaution gebraucht würden. Wenn die Kläger nun den gleichen Betrag als Kaution einlegen würden, sollte der Beklagte unverzüglich ("indilate") das Haus räumen - wenn nicht freiwillig, dann mit Gewalt. Beim nächsten Termin am 7.7. ergeht auf Antrag der Kläger der Räumungsbefehl. Die Frau Heinrich Eßers, die am 8.7. das Dekret entgegennimmt, beruft sich aber darauf, dass der Schultheiß ihnen bis zum kommenden Montag Aufschub zugebilligt habe. Im Verlauf der Vernehmungen vor Gericht wird deutlich, dass es sich um das sog. Fuß oder Voiß Gut handelt, das zur Antoniter-Grundherrschaft in Kerpen gehörte, und das zuletzt Johann Eßer als Unterpfand zum Nießbrauch ("iure antechretico") von Johann Voiß in Nießbrauch hatte. Seine (Eßers) Erben, Schieffer und die Seinen, wollten es nun jedoch verkaufen. Weil dadurch aber das Recht der Grundherren verletzt würde, intervenieren die Antoniter in Köln, diesen Verkauf zu verbieten und Heinrich Eßer so lange in dem Haus wohnen zu lassen, bis die Sache erledigt sei. Sie fürchten anscheinend auch um die Kurmud, die Eßer offensichtlich nicht geleistet hatte. Daher lassen sie vom Pastor Anton Curts die Besitz- und Lehnsverhältnisse des Guts ermitteln. Die Befragung der Witwe Halbwinnerin und der Geschworenen ergibt, dass das Gut zwei sog. empfangende Hände [d. h. Lehnsleute] hat, von denen einer namens Heinrich Fuß noch lebe [der andere wird nicht genannt]. Vorgänger [d. h. der das Gut am grundherrlichen Hofgericht vertritt] sei Otto Leuhrer, der bisher die fälligen Pensionen [s. o. das Gut war ja verpfändet] "richtig bezahlt" hätte. Erst im November wird das Verfahren fortgesetzt. Die Kläger verwerfen natürlich den Aufschub des Schultheißen und die Einwände der Antoniterherren. Das Gericht gibt ihnen recht und befiehlt am 24.11. erneut die Räumung und die Erstattung von Kosten und Schaden an die Kläger. Dagegen appellieren am folgenden Tag Maria und Otto Voiß bei dem Notar Anton Heinrich Prumme in Mödrath. Das Kerpener Gericht besteht zwar weiter auf der "Deoccupation", mindert ("moderiert") aber die Prozesskosten von 85 Gulden 10 Albus 4 Heller auf 78 Gulden 10 Albus 4 Heller, die der Beklagte inerhalb von drei Tagen zahlen soll (Dekret vom 28.11.). Eßer selbst wendet sich dagegen jedoch an das Hohe Gericht in Limburg. Der Vorsitzende (Meier) und die Schöffen nehmen die Appellation an und setzen eine Frist von zwei Wochen, um die nötigen Vorbereitungen zu treffen (d. h. die Akten einzusenden und die Ladungen zuzustellen). Als Übermittler wird der Bote Johann Straus autorisiert (23.1.1694). Das letzte, was wir zum weiteren Verlauf und Ausgang erfahren ist, dass die Parteien am 20.2.1694 auf den folgenden Donnerstag, den 25.2., um die 9. Vormittagsstunde in das Haus des Schultheißen zu Kerpen geladen werden, der Aktenzusammenstellung, Versiegelung und Versendung an den höheren Richter beizuwohnen.
Schriftstücke: 9
Archivale
Curts, Anton, Pastor
Duister - Goddart
Esser - Heinrich
Esser - Johann
Fuß - Heinrich
Leuhre, Otto
Lommessem, Peter Friedrich
Mercken, M. Mattheiß
Notare - Anton Heinrich Prumme
Prumme - Anton Heinrich, Notar in Mödrath
Schieffer, Peter
Voiß - Maria und Otto
Voiß - Johann
Kerpen - Antoniter-Grundherrschaft
Kerpen - Fuß oder Voiß Gut
Köln - Antoniuskloster
Limbourg - Hohes Gericht
Räumungsklage
Gerichtskostenrechnung
Gerichtsprotokolle
Grundherrschaft
Kaution
Kurmud
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
09.01.2026, 12:01 MEZ