Schuld- und besitzrechtliche Fragen. Es geht um Haus Maubach. Der Großvater des Appellanten, Werner von Palant, hatte die Hälfte des bis dahin als Erbe gemeinsam besessenen Hauses 1604 dem Lubbert von der Heyden für 6000 Königstaler abgekauft. Bei Nichtzahlung sollte die Herrschaft als Pfand dienen. Nachdem nicht bezahlt wurde, erhielt Lubbert von der Heyden 1615 die Immission in die gesamte Herrschaft. Er überließ seine Ansprüche Wilhelm Ferdinand von Efferen, der sie seinem Vetter Wilhelm Ludolf von Efferen vererbte. Dieser zedierte sie 1651 für 10000 Rtlr. an Margarethe von Inden, die sie ihren Kindern aus 1. Ehe, zu denen der Appellat gehört, überließ. Die Pfandinhaber hatten Neubauten errichtet, deren Notwendigkeit die von Palant nicht anerkannten, die gegen den Bau protestierten und 1667 ein Inhibitionsmandat erhielten, und die Maubacher Wälder teils zum Verkauf, teils für einen dort eingerichteten Eisenhammer stark beansprucht. Während der Appellant sich auf ein Urteil von 1631 beruft, dem zufolge die Kaufsumme nur für die Zeit von 1604 bis zur Immission 1615 verzinst werden und die Pfandinhaber das Pfand gegen Zahlung der 6000 Taler plus Zinsen räumen müßten, erhielt der Appellat von der Vorinstanz den Anspruch auf Verzinsung der Kaufsumme auch nach 1615 zugesprochen, ferner wurden eine Strafe von 500 Goldgulden wegen Nichteinhaltung des Vertrages von 1604 verhängt, beide Posten auf 1223 Kölner Gulden moderiert und diese Summe zur Exekution in der Herrschaft Gladbach ausgesetzt. Schließlich wurde eine Schätzung der Baukosten angeordnet, die nach Verhandlungen, die Bruder und Schwägerin des Appellanten geführt hatten, erstattet werden sollten. Der Appellant macht Formfehler der Vorinstanz geltend. Er appelliert aber vor allem dagegen, daß das Urteil von 1631 nicht berücksichtigt, sondern völlige Verzinsung angeordnet wurde, obwohl die Gläubiger die Nutzung des Pfandes hatten, sowie dagegen, daß die von den Pfandinhabern durch Übernutzung der Wälder angerichteten Schäden nicht berücksichtigt und aufgerechnet werden sollten. Zur Erstattung der Baukosten, zu der sich sein Bruder trotz der durch Proteste und Inhibitionsmandat günstigen Rechtslage verpflichtet hatte, sieht er sich nicht verpflichtet, da diese Schuld durch die Verhandlungen zu einer persönlichen Schuld seines Bruders geworden sei. Entgegen einem Urteil der Vorinstanz, die die Exekution dieser Summe aus der Herrschaft Gladbach angeordnet hatte, sieht er keine Pflicht, mit seinem Lehensbesitz für Schulden seines Bruders, dessen Mobiliarerbe er nicht sei, aufzukommen. In dem Vertrag von 1604 sei nur das Haus Maubach, nicht aber anderer Besitz verpfändet worden. Der Appellat dagegen erklärt, die Baumaßnahmen seien dringend notwendig gewesen und Schäden an den Wäldern nicht entstanden. Er leugnet die Zuständigkeit des RKG, da der Bescheid, gegen den appelliert werde, lediglich die Ausführung eines Urteils von 1695 sei und die Appellationssumme nicht erreicht werde. Da dem Appellaten eine Triplik nicht gestattet wurde, reichte er sie extrajudizial ein. Sie wurde weder protokolliert noch quadranguliert und erhielt keinen Produktions-Vermerk. Eine weitere undatierte Relation wurde erst 1948 geöffnet. Eine 1713 vom appellatischen Anwalt vorgelegte Vollmacht wurde ebenfalls nicht protokolliert oder quadranguliert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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