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Adolf [von Dalberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er sich mit
dem Konvent von Fulda durch Gebete um die Förderung der heiligen Sache
der Herrscha...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1731-1740
1736 Juni 4
Ausfertigung, Pergament, drei mit gelb-grüner Kordel angehängte Siegel in Holzkapseln
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Dabantur Fuldae ... Actum Fuldae die 4to Junii anni millesimi septingentesimi trigesimi sexti ...
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Adolf [von Dalberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er sich mit dem Konvent von Fulda durch Gebete um die Förderung der heiligen Sache der Herrschaft der Kirche, entstanden aus Sehnsucht (zelus) nach dem Ordensleben und zur Belebung des Gottesdienstes, bemüht hat. Die Sorge um den Gottesdienst hat bereits seinen Vorgänger, Abt Joachim [von Gravenegg] beschäftigt, der daher [1650] das Kollegiatstift Großburschla (ecclesiam collegiatam in Borsla Maiori) an der Grenze zwischen Thüringen und Hessen dem Kloster Fulda inkorporierte. Diese Inkorporation konnte gemäß den Bestimmungen des Westfälischen Friedens durchgeführt werden, weil beide Kirchen der rechtmäßigen [katholischen] Religion anhingen; auch geschah dies, um den Ruin dieser Kirche abzuwenden und um deren Freiheit gegen den Zugriff unkatholischer Hände zu verteidigen. Daher wurde die Kollegiatkirche an die Pfarrei von St. Blasius in Fulda übertragen. Über die Übertragung wurden damals durch Abt Joachim zur Sicherheit drei gleich lautenden Urkunden ausgefertigt, wobei je ein Exemplar im Archiv des Klosters, im Archiv des Abts und im Archiv der Kollegiatkirche hinterlegt wurde. Weil jedoch mittlerweile die Kleriker und Chorvikare (chori-vicarii) dieser Kirche auf zahlreiche Privathäuser in der Stadt verteilt sind und der Lärm von Straßen und Plätzen die Ausübung des Gottesdiensts und das Seelenheil der Chorvikare und ihrer Helfer (cooperantes) beeinträchtigt, hat man über die Errichtung einer gemeinschaftlichen Unterkunft nachgedacht, wo Vikare und Helfer sich versammeln und der Sorge für das Seelenheil, dem Gottesdienst, den heiligen Riten und dem Vollzug der Exerzitien widmen können. Zur Gestaltung des Lebens der Kollegiaten sind, wie schon unter Abt Joachim, die Bestimmungen des Tridentinischen Konzils und die Reformbestimmungen der 1729 November 4 abgehaltenen Diözesansynode herangezogen worden. Diese regeln den Unterricht (palaestram), die Exerzitien, die Sitten und das Studium im Haus der Kollegiaten sowie das Zusammenleben der Kleriker. Zu Ruhm und Ehre Gottes und zum Nutzen der Stadt sind sowohl den Chorvikaren, den Helfern als auch den Jungklerikern (iuniores clerici) Unterhaltungen mit weltlichen Personen untersagt. Die Kollegiaten unterstehen der Gerichtsbarkeit des Abts, damit sie sich an den Klerikerstand gewöhnen. Sie sollen neben der Klosterkirche ihr Gotteshaus errichten, sich zu den kanonischen Stunden im Chor der Klosterkirche versammeln und eifrig die Seelsorge und die Riten pflegen. Außerdem sollen die Kollegiaten ihr Gemeinschaftsleben gemäß den päpstlichen Bestimmungen führen, sich ganz dem Studium der heiligen Schriften widmen, strengste sittliche Disziplin wahren und lange Exerzitien durchführen, um sich als würdig und geeignet zu erweisen, Gottesdienste sowohl inner- als auch außerhalb der Diözese durchzuführen. Diese Regelungen sollen gemäß den Beschlüssen der genannten Synode im Klostergebiet Bestand haben. Die Kollegiaten sollen Abgeordnete für die Gottesdienste im Chor der Klosterkirche stellen, um die einzelnen Gruppen und das Vermögen des Klosters zu zeigen und um zu demonstrieren, das die Kollegiatkirche mit ihren Gütern zum Kloster gehört. Das Kloster beansprucht ferner Verkäufe sowie Ersatz und Hinzufügungen zum Gut der Kollegiatkirche, weil diese allein durch das Kloster errichtet worden ist. Die Kollegiatkirche soll in gutem Zustand gehalten und die Kleriker mit Nahrung und jährlichen Einkünften versehen werden. Verschiedene Einkünfte, Lehnszinse, Stiftungs- und Ernteerträge, die an Kathedra Petri [Februar 22] 1736 eingenommen worden sind, stehen künftig den Kollegiaten zu. Darüber hinaus haben die Kollegiaten Einkünfte aus vier Altarpfründen in Höhe von insgesamt 200 Gulden erhalten; der erste Zins kommt vom Altar der hll. Jodokus und Andreas, der zweite vom Altar der hl. Magdalena, der dritte vom Altar der hll. Severus, Vitus und Katharina mit Ausnahme der in der Kirche St. Severi neu eingerichteten Zwengerischen Stiftung (fundatione Zwengeriana) und der vierte vom Altar der vier Lehrer (quatuor doctorum); außerdem erhalten die drei Chorvikare gemäß dem Kalender weitere 100 Gulden. Die Kollegiaten sollen den so genannten Ottilienzins erhalten, der aus Getreide besteht, oder ersatzweise andere Ernteerträge. Bei Verfall solcher Zinsen wird das Kloster für entsprechenden Ersatz sorgen. Diese Alumnatenstiftung (fundatio illa, quam alumnatum principalem vocant) ist an Kathedra Petri [Februar 22] 1736 eingerichtet worden. Die genannten Zinse dienen allein den Alumnaten und dürfen weder verkauft noch anderweitig eingesetzt werden. Die Zinsen und Einkünfte für die Kollegiatkirche sind im so genannten Liber Rationum unter einem genau bezeichneten Titel (Liber Rationum principalis alumnatus Fuldensis, ac reliquorum cum eo adunatorum beneficorum in collegiata Fuldensi, pro alendo clero in domo collegiata degente) eingetragen worden. Sieben Abgeordnete der Alumnaten, bestehend aus drei Chorvikaren und vier Helfern, sollen für das Essen der Kollegiaten jährlich 78 Gulden beim Abtshaus (domus regenti) oder bei der Kellerei (domus oeconomia) des Klosters abholen; die Minderung oder Erhöhung dieses Betrags behält sich das Kloster vor. Als Einkünfte erhalten die Alumnaten vom Abt jährlich 52 Gulden. Der Restbetrag soll für den Unterhalt des Kollegiats eingesetzt werden; die anfallenden Kosten und der Einsatz des Geldes werden von Abt und Kellerei überwacht. Die genannten Einkünfte sind sowohl vom Steuereinnehmer (collectore) [der Kollegiatkirche] als auch den Alumnaten akzeptiert und quittiert worden. Abt und Kellermeister haben den Alumnaten den regelmäßigen Erhalt der genannten Gelder zugesichert. Sowohl für den Abt als auch den Dekan des Kollegiats ist hierüber eine Urkunde ausgefertigt worden. Der Konvent des Klosters ist beauftragt worden, diese Urkunde zu bestätigen. Eine Urkunde soll beim Abt (ad cabinetum), die andere beim Dekan verwahrt werden soll, um Abt und Kellermeister stets einen Einblick in die Abmachungen geben zu können. Es ist weiter erklärt worden, dass die getroffenen Regelungen zwischen dem Kloster und der Kollegiatkirche auf den früheren Abt Joachim zurückgehen und entsprechend beachtet werden sollen. Der Abt hat die Gemeinschaft der Chorvikare und Helfer hinsichtlich des Baus der Kollegiatkirche nochmals an Einhaltung der in dieser Urkunde niedergelegten Vereinbarungen erinnert. Die Urkunde ist in dreifacher Form ausgefertigt worden; an alle Exemplare sind die Siegel des Abts, des Konvents und der Kollegiatkirche gehängt worden. Je eines der Exemplare ist im Archiv des Abts, des Konvents und der Kollegiatkirche deponiert worden. Ausstellungsort: Fulda. - Der Dekan, die Pröpste und die Konventualen von Fulda haben 1736 Juni 4 öffentlich für sich und ihre Nachfolger bekundet, dass sie allen Mönchen (capitibus), die in dem in diesem Instrument genannten Kollegiathaus wohnen, die ihnen zugestandenen Freiheiten mit Zustimmung des Konvents bestätigt haben. Ankündigung des großen Geschäftssiegels des Konvents. Ankündigung der Unterfertigung. Handlungsort: Fulda. (Actum Fuldae die 4to Junii anni millesimi septingentesimi trigesimi sexti). - Dekan Johann Hohmann (Hohman), Doktor der Theologie und Berater (consiliarius) des Klosters Fulda für die Kollegiatkirche, hat 1736 Juli 4 unter Anrufung der göttlichen Gnade die Einrichtung dieser Gemeinschaft begrüßt. Ankündigung der Unterfertigung. Ausstellungsort: Fulda (Fuldae die 4ta mensis Julii 1736). (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3)
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (Fundatio et respective [?] unio domus collegiata et alumnatus 1736)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Adolphus manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Ad mandatum speciale / reverendissimi capituli / J[ohann] A[nton] Röthlein syndicus manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: J[ohann] [?] Hohman sanctissimae theologicae doctor [?] / altefati [?] reverendissimi ac celsissmi principis fuldensis / consiliarius ecclesiae supradicta collegiata / fuldensis decanu] manu propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Adolf, Dekan und Konvent von Fulda, Dekan Johann Hohmann
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Pralle/Richter, Stadtpfarrei, Nr. 53.
Aus der eigentlichen Urkunde geht das Ausstellungsdatum nicht hervor. Die Datierung folgt der Bestätigung der Urkunde durch Dekan und Konvent des Klosters von 1736 Juni 4.
Das Kollegiatstift Großburschla wurde 1650 unter Abt Joachim von Gravenegg dem Hauptkloster St. Bonifatius in Fulda inkorporiert. Vgl. zu Großburschla Germania Benedictina VII, S. 178, 236, 271, 281, 332 und 340 sowie StaM, Urk. 75, Nr. 1838. Von den erwähnten Inkorporationsurkunden in dreifacher Ausfertigung ist im Bestand Urk. 75 kein Exemplar überliefert.
Die Titelangaben zum Liber Rationum wurden in der Urkunde unterstrichen.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.