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Graf Eberhard (V.) d. Ä. erklärt, daß seine Ernennung des Johann Meßnang zum Chorherrn in Göppingen dem Vorrecht auf Besetzung erledigter Pfründen durch Stiftsvikare, das Graf Ulrich V. dem Stift verbrieft hat, nicht schaden soll.
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Graf Eberhard (V.) d. Ä. erklärt, daß seine Ernennung des Johann Meßnang zum Chorherrn in Göppingen dem Vorrecht auf Besetzung erledigter Pfründen durch Stiftsvikare, das Graf Ulrich V. dem Stift verbrieft hat, nicht schaden soll.