Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 11. Juni 1710, wonach der Appellant verpflichtet sei, ein Wehr auf eigene Kosten zu reparieren und künftig instand zu halten, und der Gemeinde bereits geleistete Fuhrdienste zu diesem Wehr vergüten müsse. Durch die Nachlässigkeit des Appellanten sei der gemeine Fuhrweg oder die öffentliche Landstraße, die über den Mühlenteich geht, teilweise unpassierbar gemacht worden. Der Appellant wendet ein, daß er nur der Pächter der Mühle sei und der Pachtherr Georg Schorn für die Instandhaltungskosten aufkommen müsse. Er erhebt eine Attentats- und Erstattungsklage gegen die nach dem vorinstanzlichen Urteil vorgenommenen Pfändungen während des anhängigen Appellationsverfahrens. Die Appellaten erheben eine Gerichtsstandseinrede gegen das RKG wegen Unterschreitung der appellierfähigen Summe und wegen Verletzung des kurköln. Instanzenzuges.
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Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 11. Juni 1710, wonach der Appellant verpflichtet sei, ein Wehr auf eigene Kosten zu reparieren und künftig instand zu halten, und der Gemeinde bereits geleistete Fuhrdienste zu diesem Wehr vergüten müsse. Durch die Nachlässigkeit des Appellanten sei der gemeine Fuhrweg oder die öffentliche Landstraße, die über den Mühlenteich geht, teilweise unpassierbar gemacht worden. Der Appellant wendet ein, daß er nur der Pächter der Mühle sei und der Pachtherr Georg Schorn für die Instandhaltungskosten aufkommen müsse. Er erhebt eine Attentats- und Erstattungsklage gegen die nach dem vorinstanzlichen Urteil vorgenommenen Pfändungen während des anhängigen Appellationsverfahrens. Die Appellaten erheben eine Gerichtsstandseinrede gegen das RKG wegen Unterschreitung der appellierfähigen Summe und wegen Verletzung des kurköln. Instanzenzuges.
AA 0627, 3884 - M 1220/3096
AA 0627 Reichskammergericht, Teil VI: M-O
Reichskammergericht, Teil VI: M-O >> 1. Buchstabe M
1711 - 1724 (1708 - 1715)
Enthaeltvermerke: Kläger: Servatius Mittelbach, Müller zu Kuchenheim, (Bekl.) Beklagter: Gemeinde Kuchenheim (Kr. Euskirchen), (Kl.) Prokuratoren (Kl..): Lic. Konrad Franz Steinhausen 1711 - Subst.: Dr. F. H. von Gülich Prokuratoren (Bekl.): Lic. Johann Konrad Albrecht 1712 - Subst.: Lic. Heeser - Lic. Wilhelm Heeser 1712 - Lic. Franz Peter Jung 1712 - Subst.: Dr. Johann Stephan Speckman - Dr. Johann Rudolph Sachs 1715 - Subst.: Lic. Wahl Prozeßart: Appellationis cum restitutione in integrum adversus lapsum fatalium Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat (Direktor und Räte) zu Köln 1708 - 1710 - 2. RKG 1711 - 1724 (1708 - 1715) Beweismittel: Kautionsschein (Q 8). Lageskizzen von Mühlenteich, Wehr und Landstraße im DorfKuchenheim (in Q 31). Zeugenverhör (in Q 31). Beschreibung: 3,5 cm, 167 Bl., lose; Q 1 - 34.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
11.05.2026, 09:19 MESZ