Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 11. Juni 1710, wonach der Appellant verpflichtet sei, ein Wehr auf eigene Kosten zu reparieren und künftig instand zu halten, und der Gemeinde bereits geleistete Fuhrdienste zu diesem Wehr vergüten müsse. Durch die Nachlässigkeit des Appellanten sei der gemeine Fuhrweg oder die öffentliche Landstraße, die über den Mühlenteich geht, teilweise unpassierbar gemacht worden. Der Appellant wendet ein, daß er nur der Pächter der Mühle sei und der Pachtherr Georg Schorn für die Instandhaltungskosten aufkommen müsse. Er erhebt eine Attentats- und Erstattungsklage gegen die nach dem vorinstanzlichen Urteil vorgenommenen Pfändungen während des anhängigen Appellationsverfahrens. Die Appellaten erheben eine Gerichtsstandseinrede gegen das RKG wegen Unterschreitung der appellierfähigen Summe und wegen Verletzung des kurköln. Instanzenzuges.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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