Vergleich zwischen Schultheiß und Schöffen an einer und Bürgermeister und Gemeinde zu Siegburg an der anderen Seite, dass die Inskription der Kaufverträge über Erbgüter nur durch das Schöffengericht geschehen könne, die desfallsigen Gebühren aber von 5 zu 3 1/2 Taler herabgesetzt werden, die Ausfertigungen von Pfandverschreibungen unter 100 Taler dem Bürgermeister überlassen bleiben, über 100 Taler aber durch das Schöffengericht geschehen müsse.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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