Streit um die Wiederlösbarkeit von Teilen des Weierhofs zu Merzenhausen, auch Wormersdorfer Freienhof genannt, ein freies allodiales Gut, das der Appellant 1640 zur Hälfte zusammen mit 40 Morgen Artland und einem Viertel der Holzgerechtigkeit auf dem Barmer Busch (Kr. Jülich) durch einen Erbkauf erworben hat. Die Vorinstanz erkannte die grundsätzliche Lösbarkeit der verpfändeten Ländereien gegen Erlegung des Versatzpfennigs an und urteilte am 14. Febr. 1659, daß der Appellant besser beweisen müsse, 1640 auch einen Löszettel von 1606 miterworben zu haben. Es sollte zwischenzeitlich keine Exekution gegen seine Ländereien vorgenommen werden. Dennoch erfolgen vor dem RKG mehrere Attentatsklagen.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner