4.1.4. Kirchenverwaltung, Kirchenbau
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Gliederung
AA 0633 Roerdepartement, Präfektur (AA 0633)
Roerdepartement, Präfektur (AA 0633) >> 4. Zweite Division: Verwaltung und Rechnungswesen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten >> 4.1. Erstes Büro Kommunale Verwaltung
Der grundlegende Erlaß über die Organisation des Kultus vom 18 germinal an X (8. April 1802) brachte auch eine Neuorganisation der kirchlichen Verwaltung: Wie das Departement in Friedensgerichtsbezirke und Mairien zerfiel, so sollte die Diözese in Kantonalpfarren unter Leitung von Pfarrern (cures) und diesen unterstellte Sukkursälen (Hilfs- oder Nebenkirchen) unter Leitung von Desservanten (desservants) gegliedert sein. Entsprechend dem zwischen Papst Pius VII. und Napoleon am 23 fructidor an IX (10. September 1801) geschlossenen Konkordat, in dem eine neue Umschreibung der französischen Bistümer durch den Papst vereinbart worden war, nahm dieser am 29. November 1801 die Errichtung der neuen Bischofssitze vor. Zu ihnen zählte das Erzbistum Mecheln, in dessen Metropolitanbezirk das neue Bistum Aachen gehören sollte. Dem Bischofssitz Aachen wurden durch Dekret des Kardinallegaten Caprara vom 9. April 1802 die Departements Roer und Rhein- und Mosel als Sprengel zugewiesen (eine Karte des Sprengels findet sich bei Klaus Friedrich, Marc Antoine Berdolet, Anhang). Eine erste Neuumschreibung der Pfarreien des Bistums Aachen nach dem Grundsatz, daß sich die Pfarrsprengel mit den Bezirken der Kantone decken sollten, war am 12 brumaire an XII (4. November 1803) abgeschlossen und wurde am 10 ventôse an XII (1. März 1804) unter dem Titel "Organisation du diocèse d'Aix - la - Chapelle" veröffentlicht. Da gegen diese Umschreibung zahlreiche Einsprüche erfolgten, wurde schon kurz nach ihrem Inkrafttreten eine neue Begrenzung der Sukkursalen durch kaiserliches Dekret vom 11 prairial an XII (31. Mai 1804) angeordnet, die jetzt ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenzen und unter Mitwirkung der Communen vorgenommen werden sollte. Gleichzeitig wurden die Pfarrer dieser Sukkursalkirchen, die Desservanten, in zwei Gruppen geteilt. Die eine - ihr sollten im Roerdepartement 402 Desservanten angehören - sollte vom Staat bezahlt werden, die andere - im Roerdepartement waren es 136 Desservanten - von den Communen. Die Namen der beizubehaltenden bzw. neu zu errichtenden Sukkursalen wurden durch Beschluß des Präfekten vom 26 thermidor an XIII (14. August 1805) festgelegt (Recueil des actes ..., an XIII, S. 517- 527). Ihre Sprengel wurden dabei nicht umrissen. Am 12. Juli 1806 bestätigte der Kaiser die als Annexe oder Hilfskapellen erhaltenen Kirchen (Recueil des actes ..., 1809, S. 450- 455). Die Teilung der Desservanten in zwei Gruppen bewährte sich nicht. Deshalb bestimmte ein Dekret vom 30. September 1807, daß alle Sukkursalen vom Staat übernommen werden sollten. Die Zahl der Sukkursalen im Roerdepartement wurde auf 503 begrenzt. Die Begrenzung brachte eine dritte Umschreibung mit sich, die am 22. April 1808 beendet war. Der Kaiser bestätigte sie am 28. August 1808 (Recueil des actes ..., 1808, S. 313-346) Über das Schicksal der aufgehobenen Sukkursalkirchen wurde nicht generell verfügt. Einzelne Einwohner oder die betroffenen Communen geschlossen konnten unter Beachtung bestimmter Formalitäten (vgl. Recueil des actes ..., 1809, S. 445-449) Anträge auf Beibehaltung der Sukkursalen als Kapellen oder Kirchenannexe (annexes aux eglises) stellen. Diese Anträge gingen jedoch sehr schleppend ein (vgl. Beschluß des Präfekten vom 1. November 1811, Recueil des actes, S. 303-305), so daß hier bis zum Ende der französischen Herrschaft keine endgültigen Entscheidungen vorlagen. Der Beschluß des Präfekten vom 25 nivöse an XII, der den Beschluß der Konsuln vom 7 thermidor an XI hinsichtlich der Rückgabe der Kirchenfabrikgüter und -renten an die Kirchenfabriken bekannt gab, regelte zugleich die Verwaltung dieser Güter (Recueil des actes ..., an XII, S. 207-216). In jeder Pfarr- oder Sukkursalkirche wurden drei Kirchmeister (marguilliers) damit betraut. Maires, Pfarrer und Desservanten schlugen gemeinsam sechs geeignete Kandidaten vor, unter denen der Präfekt drei auswählte. Aus ihrer Mitte wählten diese dann einen Kassierer (Caissier). Die Kirchmeister waren in ihrer Tätigkeit bis zu einem gewissen Grad selbständig. In bestimmten Fällen mußten sie jedoch über den Munizipalrat und den Unterpräfekten die Genehmigung des Präfekten einholen: wenn zum Nutzen der Kirche ein Gut veräußert, angekauft oder vertauscht, ein außerordentlicher Holzschlag in den Büschen vorgenommen oder ein Kapital ausgeliehen oder aufgenommen werden sollte, wenn ein Vermächtnis oder eine Schenkung entgegenzunehmen war, wenn die Kirchmeister beabsichtigten, gegen säumige Pächter oder Rentschuldner gerichtlich vorzugehen. Ein kaiserliches Dekret vom 30. Dezember 1809, im Roerdepartement veröffentlicht am 10. Oktober 1810 (Recueil des actes ...., 1810, S. 287-310, als Enzyklika des Bischofs von Aachen an die Pfarrer in: Kleinere Sammlungen Nr. 38) regelte die Verwaltung der Kirchengüter (biens des eglises) neu. Danach sollte die Verwaltung jeder Kirchenfabrik bestehen aus einem Fabrikrat (conseil de fabrique) und einem Büro von Kirchmeistern (bureau de marguilliers). Der Fabrikrat bestand für Pfarreien mit einer Bevölkerung von mehr als 5.000 Seelen aus neun Mitgliedern, in allen anderen aus fünf. Sie sollten aus den Notabein genommen werden, katholisch und in der Pfarre ansässig sein. Weiter gehörten dem Fabrikrat der Pfarrer oder Desservant und der Maire der Commune, die den Hauptort der Pfarrei oder Sukkursale bildete, an. Die Erstwahl dieses Fabrikrates fand auf gemeinsamen Vorschlag der Maires, Pfarrer und Desservanten durch den Präfekten und den Bischof statt. Der Fabrikrat sollte sich alle drei Jahre erneuern. Er trat an jedem ersten Sonntag im April, Juli, Oktober und Januar zusammen und befaßte sich mit dem Budget der Fabrik, der jährlichen Rechnungslegung des Schatzmeisters, mit der Verwendung der Fonds, die größer waren als die Ausgaben, der Höhe der Legate und Schenkungen und der Verwendung der zurückgezahlten Kapitalien, allen außergewöhnlichen Ausgaben über 50 francs bei Pfarreien unter 1.000 Seelen und über 100 francs bei Pfarreien mit einer höheren Seelenzahl, den weiterzuführenden oder anzufangenden Prozessen, den Erbverpachtungen oder Verpachtungen auf lange Zeit, den Verkäufen oder Tauschgeschäften und allgemein mit allen Objekten, die die Grenzen der gewöhnlichen Verwaltung der Güter Minderjähriger überschritten. Das Büro der Kirchmeister setzte sich zusammen aus dem Pfarrer oder Desservanten der Pfarrei oder Sukkursale und drei Mitgliedern des Fabrikrates, von denen jährlich das älteste durch ein neues Mitglied ersetzt werden sollte. Sie bestimmten unter sich einen Präsidenten, einen Sekretär und einen Schatzmeister (tresorier). Das Büro der Kirchmeister stellte das Budget der Fabrik auf und bereitete alle Angelegenheiten vor, die vor den Fabrikrat gebracht werden sollten. Es war mit der Durchführung der Beratungen des Fabrikrates und mit der täglichen Verwaltung der Temporalien der Pfarrei betraut. Die Einschränkungen der Selbständigkeit der Kirchenfabrikverwaltung in bestimmten Fällen blieben bestehen. Die vorliegende Aktengruppe enthält im wesentlichen Material, das sich auf die Neuumschreibung der Pfarren und Sukkursalen, die Gehälter und Wohnungen der Geistlichen sowie die Ernennung der Kirchmeister bzw. der Mitglieder des Fabrikrates und die Verwaltung der Kirchenfabriken einschließlich der Reparaturen an Kirchen und Pfarrhäusern bezieht. Es finden sich hier jedoch auch Betreffe, die eigentlich in den Bereich der Domänenverwaltung gehören (vgl. S. oben) wie z. B. die Reklamationen von Meßstiftungen. Aus arbeitstechnischen Gründen wurde die alte Formierung der Akten beibehalten. Die Betreffe sind jedoch einzeln ausgeworfen. Literatur : F. P. Hermens, Handbuch der gesamten Staatsgesetzgebung über den christlichen Kultus und über die Verwaltung der Kirchen - Güter und Einkünfte in den Königlich Preußischen Provinzen am linken Rheinufer, 4 Bde, Aachen und Leipzig, 1833- 1852; Edmund Kahlenborn, Beiträge zur niederrheinischen Kirchengeschichte unter französischer Herrschaft, Stellung der Pfarrer des Roerdepartements auf Grund der napoleonischen Kirchengesetzgebung, phil. Diss., Bonn 1910; Edmund Kahlenborn, Die Neuumschreibungen der Pfarren im Roerdepartement unter der Herrschaft Napoleons I., in: AHVNRh 91 (1911) S. 15- 62; Edmund Kahlenborn, Tabellarische Übersicht über das Resultat der drei französischen Pfarrumschreibungen im Roerdepartement, in: AHVNRh (92) 1912 S. 1-46; Edmund Kahlenborn, Die Neuumschreibungen der Pfarren der Stadt Köln unter der Herrschaft Napoleons L, in: Alt-Köln 4 (1911) Nr. 4, S. 2 f.; Nr. 5, S. 2 f.; Nr. 6, S. 2 f. und 5 (1912) Nr. l, S. 2 f.; Nr. 2, S. 2 f.; Klaus Friedrich, Marc Antoine Berdolet (1740 bis 1809), Bischof von Colmar, erster Bischof von Aachen, Sein Leben und Wirken unter besonderer Berücksichtigung seiner pastoralen Vorstellungen (=Veröffentlichungen des Bischöflichen Diözesanarchivs Aachen Bd. 32), Mönchengladbach 1973.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
11.05.2026, 09:36 MESZ
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- Roerdepartement AA 0633 (Tektonik)
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