In einem Streit zwischen der Stadt Herford und dem Süsternhaus uppe dem Hollande zu Herford über die von der + Äbtissin Anne von Honlensteyn (Hunoltstein) bestätigten städt. Privilegien des Süsternhauses entscheidet Äbtissin Bonnezet van Limburg nach Rat der Doktoren und Rechtsgelehrten: bezüglich der Zahl der Schwestern, einer erworbenen Walkmühle und einer benutzten Oelmühle lag Vertragsbruch vor, die Erhöhung der Viehzahl, der Kämpe und des Gartenlandes ging zu Lasten von Rittergütern, die nicht im Vertrag genannt waren. In Zukunft sind 14 Milchkühre mit schmalen Rindern, 4 Malter hartes Korn und 2 Malter Hafer Saatland zum eigenen Gebrauch erlaubt; weiteres Land, Garten, Kämpe, Lehen, Kirchen-, Ritter- oder Wigboldsgüter dürfen binnen Stadt und Feldmark weder gekauft, noch gemietet, noch als Pfand erworben werden. Kostgänger sind verboten außer 2-3 Geistliche, die der Paterzu sich nimmt. Schäden, die dem Süsternhaus durch Abtransport von Bäumen erwuchsen, dürfen bei den Schuldigen eingeklagt werden zur Entschädigung wie für die Bäume, die von des Hl. Geistes und S. Johanns Höfen abgeholt wurden. Bezüglich Behinderung des Kirchenbaus und des Glockenläutens sollen sich die Parteien einigen. Der alte Vertrag wird bestätigt. Bei Verbruch sind 50 rhein. Gulden zu zahlen. Vorhandene Süstern über die erlaubten 50 hinaus dürfen bis zum Aussterben bleiben, doch führt der Sekretär der Äbtissin in Zukunft eine Namensliste der Süstern. Ankündigung in doppelter Ausfertigung. Gegeuen ... am avende Michelis Artzengels .

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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