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Zwei Akten Buchbinder betreffend
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Enthält: - Anweisung an die örtlichen Buchbinder binnen drei Tagen das beabsichtige Gehalt und die Unterkunft der ortsfremden Gesellen mitzuteilen. Vom 5. Januar 1808
- Zwei Buchbindern wird mitgeteilt, dass sie zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung ("Exekution") binnen drei Tagen die Aufnahmegelder begleichen sollen. Vom 21. Juli 1809