Leopold [I.], römischer Kaiser, Mehrer des Reiches, König in Germanien, von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, Steier, Kärnten, Krain und Württemberg, Graf zu Tirol [et cetera], bekundet: Zwischen den Landständen der Herzogtümer Jülich und Berg einer- und dem Herzog von [Pfalz-] Neuburg anderseits sind schwere Irrungen und Misshelligkeiten entstanden. Als römischer Kaiser und gemeines Oberhaupt um den Schutz seiner und des Reiches Stände, Untertanen und Zugehörigen besorgt, hat er [die Deputierten] vorgenannte[r] Landstände samt ihren Frauen, Kindern, Dienern, zugetanen Untertanen, Hausgesinde, Brotgenossen, Hintersassen und Verwandten, insonderheit jeden, der an der von jenen Ständen gegen den Herzog von [Pfalz-] Neuburg und seine Regierung zu Düsseldorf wegen Beschwerungen beim kaiserlichen Hof eingereichten Klage interessiert ist, auch deren Direktoren, Advokaten, Konsulenten, Ratgebern, Syndici und andere, die an der Sache beteiligt sind, mit Leib, Hab und Gütern, Schlössern, Dörfern, Adelshäusern, Wohnungen, Stätten, Flecken, Höfen, Weilern und allen anderen Mobilien und Immobilien (liegenden und fahrenden Lehen und äigen) sowie Offizien und Ämtern, die sie jetzt oder zukünftig rechtmäßig innehaben, Freiheiten, Immunitäten, Rechten und Gerechtigkeiten, Pfandschaften, Renten, Zinsen und Einkommen gnädig an-, aufgenommen und empfangen. Vorgenannte Landstände brachten vor, dass der Herzog wider Erhoffen und ungeachtet kaiserlicher Verordnung und Befehle forthin mit gewalttätigen Einquartierungen, unerträglichen Geldpressungen und auf andere Weise hart gegen sie, ihre Beamten und Offiziere vorgeht und sie beeinträchtigt. Der Kaiser bestimmt nun einige benachbarte Kurfürsten und Stände, nämlich Lothar Friedrich [von Metternich-Burscheid], Erzbischof zu Mainz, Bischof zu Worms und Speyer, Propst zu Weißenburg, Erzkanzler des Heiligen Römischen Reiches für Germanien, und Carl Caspar [von der Leyen-Hohengeroldseck], Erzbischof zu Trier, Erzkanzler des Heiligen Römischen Reiches für Gallien und das Königreich Arelat [= Burgund], sowie den Burgundischen Kreis zu Konservatoren und Handhabern seines Protektorates über Vorgenannte und deren Güter. Sie sollen jene gegen alle Attentate des Herzogs von Pfalz-Neuburg schützen, deren Privilegien und Rechte aufrechterhalten helfen und auch sonst alles tun, was zum Schutz der Landstände, deren Untertanen, Renten, Gefälle, Rechte und Gerechtigkeiten nötig ist. Mit Hinweis auf seines und des Heiligen Reiches unmittelbare Superiorität und Obrigkeit behält der Kaiser sich jedoch eigenes Einschreiten vor. Er gebietet allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Landvögten, Hauptleuten, Vitzdomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Landrichtern, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinen und sonst allen seinen und des Reiches Untertanen und Getreuen, die Kurfürsten zu Mainz und Trier sowie den Burgundischen Kreisen in dem erteilten Konservatorium nicht zu behindern, sondern vielmehr auf Begehren zu unterstützen. Zuwiderhandlungen sind jeweils mit einer Strafzahlung von 50 Mark löttiges goldts, halb an die kaiserliche Kammer, halb an die Landstände, abzugelten. - Der Kaiser kündigt sein kaiserliches Insiegel an. ... geben ... in unserer Statt Wien den sechs und zwainzigsten Tag Monaths Iunii nach Christi unsers lieben Herrn und Seeligmachers gnadenreichen Geburth im sechzehenhundert drey und siebenzigsten, unserer Reiche des Römischen im funffzehenden, des Hungarischen im achtzehenden und des Böheimbischen im siebenzehend(en) Jahre.