Kurfürst Philipp von der Pfalz unterrichtet seine Amtleute und Untertanen, dass das Kloster Lobenfeld der Observanz anheimgestellt wurde. Den Klosterjungfrauen geschah und geschehe noch "vil abzugs bedrangs und schadens" von denjenigen, die Güter vom Kloster besitzen und diesem Zinsen und Gülten vorenthalten oder nachlässig entrichten. Daher befiehlt der Pfalzgraf allen, die mit dem Kloster zu tun haben, dass sie Sorge dafür tragen, dass die Besitzer von Gütern des Kloster an dieses, solange es der Observanz angehört, Auskunft darüber geben (by glauben verzeichent geben), was zu den Gütern gehört, wie sie verliehen, vererbt und verteilt worden sind, was sie erbringen und von wem der Schaffner die Gefälle einzuziehen hat, damit solcherlei Verpflichtungen nicht von einer Person auf die andere geschoben würden. Wo aufgeteilte Güter und Zinsen durch Kauf oder Tausch zusammengebracht werden können, sollen sie dazu Rat und Unterstützung leisten. Das Kloster soll insbesondere nicht an Allmende, Weide, Wäldern, Wassern, Wiesen und Eigengütern beirrt und geschädigt werden, vorbehaltlich solcher Mitnutzung, wie sie nach altem Herkommen geschieht. Ausstehende Gefälle sollen dem Kloster ohne Verzug und Schaden zu einem von diesem bestimmten Tag in ein dortiges Haus entrichtet werden. Ungehorsame Personen sollen von den Klosterdienern zuerst gütlich zur Zahlung aufgefordert werden. Bei Weigerung mögen der Schaffner und die Klosterdiener sie in Zusammenarbeit mit dem Büttel pfänden, in der Form, wie die pfalzgräflichen Amtleute solche Gülten einzubringen pflegen. Kurfürst Philipp befiehlt den Seinen, fortan die Güter und Zinsen des Klosters ohne eine besiegelte Zustimmung der Äbtissin oder Dienerin nicht mehr zu aufzuteilen und in keiner Weise zu verändern, und weist sie an, die bereits veränderten Güter durch Kauf oder Tausch zusammenzubringen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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