Vereinbarung zur Übertragung von Liegenschaften aus dem Finanzvermögen in Treuhandverwaltung des Bundes gemäß At. 22 Abs. 1 Einigungsvertrag und dem ehemaligen Reichsvermögen gemäß Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag in das Eigentum der TLG vom 31. März 1998 und vom 24. Juni 1999: Bd. 3

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