Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet in Streitigkeiten zwischen Graf Bernhard zu Eberstein dem Älteren einer- und Kraft von Großweier (Crostwyler) andererseits, nachdem ihm dies von einer kaiserlichen Kommission befohlen wurde. Streitsache ist ein Lehen, das der Graf dem Adam von Großweier (Krostwiler) und dessen Mannlehenserben nach dem Tod von Georg (Jorg) Zipolt und dessen Ehefrau Bärbel (Barbeln) zu leihen zugesagt und verschrieben hat. Entschieden wird, dass der Graf von Eberstein das Lehen verleihen soll; die Nutzung seit dem Tod von Georg und seiner Ehefrau bis heute, St. Remigius [= 1.10.], darf er behalten beziehungsweise noch einbringen. Dann soll er darauf für sich und seine Erben die Verschreibung ausstellen. Wenn Kraft von Großweier das Lehen nicht persönlich in Empfang nimmt, soll der Graf von Eberstein es seinem geschickten Vertreter leihen und von diesem Gelübde, Eid und Revers entgegennehmen. Beider Seiten Anwälte, nämlich Philipp von Seldeneck, Erbküchenmeister, für Kraft sowie Lorenz Wagenleiter für den Grafen haben die Einhaltung zugesichert.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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