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Testament des Vikars Goswin Conrad Tegeler (* 5.6.1644) in Beckum, der sein gesamtes Vermögen seiner Vikarie vermacht, seine Bücher seinem Nachfolger Everhard Schlieper vererbt, und kleine Vermächtnisse für seinen Bruder Adolf Heinrich, seinen Paten Goswin Conrad Harlammer schenkt und zu Executoren die Beckumer Stiftsherrn Joachim Cörding und Gerhard Bordels ernennt
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Testament des Vikars Goswin Conrad Tegeler (* 5.6.1644) in Beckum, der sein gesamtes Vermögen seiner Vikarie vermacht, seine Bücher seinem Nachfolger Everhard Schlieper vererbt, und kleine Vermächtnisse für seinen Bruder Adolf Heinrich, seinen Paten Goswin Conrad Harlammer schenkt und zu Executoren die Beckumer Stiftsherrn Joachim Cörding und Gerhard Bordels ernennt
Testament des Vikars Goswin Conrad Tegeler (* 5.6.1644) in Beckum, der sein gesamtes Vermögen seiner Vikarie vermacht, seine Bücher seinem Nachfolger Everhard Schlieper vererbt, und kleine Vermächtnisse für seinen Bruder Adolf Heinrich, seinen Paten Goswin Conrad Harlammer schenkt und zu Executoren die Beckumer Stiftsherrn Joachim Cörding und Gerhard Bordels ernennt
v. Mellin, Dep. des Kreisarchivs Altena, UvM 277
v. Mellin, Dep. des Kreisarchivs Altena
v. Mellin, Dep. des Kreisarchivs Altena >> Urkunden
1700
Enthält: Zeugen: Die Beckumer Stiftsherren Körding, Bordels, Johann Adrian Busmann, Kapläne Johann Engelbert Schole und Henrich Weisgerber, Vikar und Schulrektor Arnold Reicke, Küster Petrus Rambroek, Notar Joan Melchior Höbingh. Beglaubigte Abschrift vom 17.4.1800.
Darin: Kreisarchiv Warendorf, Stadt Beckum, U 800: 1700 Dezember 9 Testament des Vikars Goswin Conrad Tegeler. Copia Testamenti Dni Vicarii Goswini Conradi Tegeler Der allerheiligsten unzertheilten Dreyheit sey lob, preis, danck in Ewigkeit Im Jahr tausent sechs hundert viertzig und vier bin ich gebohren den fünfften Junii der christlichen gemeinde durch den heiligen tauff einverleibt worden, wan nuhn mir von göttlicher gütigkeit meine edele seele und wollerschaffener leib mitgetheilet worden, so setze ich die selbe dir meinem gott zur rechten erbschafft, und schencke dir itz und in ewigkeit wiederumb besagte meine seel und leib Amen. Waß aber denen mir verliehenen zeitlichen gütheren betrifft, so ich jure hærediatrio oder durch meinen fleiß und arbeit iusto titulo aequirirt und besitze über diese alle vigore contractus anno 1681 nono Julii â me subscripti pizeto meo ac magistratus Bechemensis sigillo corroborati nach ahn weisung meiner bucher und darüber befindtlichen instrumentum setze ich meine fundirte vicariam zu meinen ohn geschweiffelten erben, wie solches im rechten am beständigsten geschehn soll und muß und seint meine güther die folgen. Meine drey wohnhausser mit anliegenden gehöffte ahn der klein Oststrasse in uno contiguo belegen sub num 1.2.3 Ein garte zwischen sudt und osten in dem wall belegen sub num: 4to. Ein garte zwischen ost und norden schiessent auff den stattswall sub num: 5to. Ein garte über den Twerschhagen süden auß unter länderey mr. Anton Splithoven sehl: nunc Johan Bernard Norberg titulo hæreditario. Der vorderster Speckskampff mit zwo müdden loth land auffm breden busch sub num: 6to Ein halb molt saathlandt beckemscher massen auff dem kampff diesseit der Leprosenhauß sub num: 1mo. Zwo und ein halb müdde ein sath land schiessend auff den linnen kampfs kamp über und negst dem vier wieden dreisch sub num: 1mo. Zwo müdde ein sath land schiessend auff den Lutterbecker wegh diesseits den hagen sub num: 7timo. Zwo müdde einsaath land belegen auff dem Klöpper sub num: 8tavo. Drey müdde ein sath land schiessend auff Philippsen Everkes kamp über die lehm kuhlen sub num: 9no. Zwo müdde einsath land oben Busmans olim nunc closters kämpfen unter dem Lohberg belegen sub num: 10. Zwo und ein halb müdde einsath land schiessend auff die fewer strasse sub num: 11. Ein gantz loth landes bestehend in zehen müdden ein sath Beckemscher massen sub num: 12. Item eine obligation von zwantzig Rthlr capital sprechend auff die wittib s. Diederichen Coesfelts des älteren sub num.13, zahlet an itzo Johan Zurhorst. Uber diese pertinentien lasse ich zur guter nachricht alt und newe theilungs nottuln documenta iudicialia und notariats scheine die selbe und meine bücher zeigen die situation und vornotten zu gleich wie weit sie beschwert oder frey sein. Uber diese benente güther setze ich zum wahren possessorem und meinen successoren die selbe selbsten zu gebrauchen zu elociren die fructus zu percipiiren, und also zu geniessen, wie ich alles selbst in possessione gehabt, gebraucht defructuirt oder genossen habe, und auff keine andere weise H: Everhardum Schlieper vicarium, weiln von meinen verwandten sich noch bißhero keiner qualificiren kan, undt nachdem selben, wan er H. Schlieper oder würde quitiren oder mit todt abgehen, meine negste bluthsverwandten, so lang deren einige werden vorhanden sein, welche zu der vacirender vicarie binnen zwo jahren zu unterweisung der jugent sich sollen qualificiren, obgleich zum priesterthumb deficiente ad huc ætate nicht würden sich qualificiren können, fals aber nach umblauff zwoer jahren auß meiner verwandtschafft keiner sich zur doction qualificiren könnte, soll der tauglichsterund bequembter auß des burgers söhnen, oder ein ander zur instruction der bester soforth angenohmmen werden, und sollen sich der magistrat zu Beckumb iuxta fundationem præsentire; für allem aber vigore contractus de anno 1681 9na Julii datirt, mit meiner handt unterschrifft, und des magistrats zu Beckumb einsiegel bekräfftiget, item vigore binorum extractuum prothocolli senatûs Bechemensis similiter sub eiusdem sigillo solle der magistrath zu Beckum verbunden sein H: Schlieper in der succession keines weges zu turbiren sondern so wohl in der bedienung der vicaria alß der schulen rühig belassen; biß daß er abdancken oder mit todt abgehen würde, dagegen soll H: Schlieper iuxta fidem sacerdotalem uti vir non ingratus, so balt meiner verwandten einer qualificirt, wie obgemelt verlanget sich ihme H: Schliper zu adiungiren, den selben pro adiuncto ohnverzuglich ahnzunehmen idque ob meliorem instructionem iuventutis, und dan auch gleich liebe, ehr und gütigkeit dem selben zu erzeigen, der empfangenen guthaten ein gedenck in conscientia verbunden sein; würde aber der magistrath zu Beckumb sich wiederlich erzeigen, disen meinen letzten willen sich widersetzen, H: Schlieper die succession verweigeren, obg(eme)lten contractui wieder streben, und die succession in sanguine disputiren /: wie einmahl gegen vernunfft hatt attentirt werden wöllen :/ und gegen alle guthaten, so ihren und der gantzen gemeinde durch unterweisung ihrer kinder und sonsten wiederfahren; in dem dieses zur höchsten ehr gottes mein vornehmbstes ziehl ist sich undanckbahr erzeigen, welchs gott verhuete, daß deßwegen kein zweytracht ferner entstehen möge, auff solchem aber unverhoffentlichen fall wiedersprche ich krafft dieses, so woll dem obg(eme)lten contractui alß auch der fundation, und will alß dan die selbe gäntzlich annullirt undt nichts fundirt haben, und sollen meine successoren /: so forth der magistrat zu Beckumb, oder weer es auch sein würde, die geringste turbation contra contractum anno 1681 9na Julii initum et perfectum hinfuhro für nehmen wolte :/ alle meine vorspecificirte güther, und so etwaß mehres denen ahnwachsen würde, eine newe vicariam bester massen darauß zu fundiren, undt ihro hochfürstl. gnaden zu Münster diesen meinen letzten willen, umb einige auß meiner verwandtschafft mit solcher vicarien zu begnädigen unterthänigst præsentire; dar sollen auch meine successores keines weges darab daß geringste zu vereussern, zu veralieniren oder zu versetzen, bemacht sein, so lieb alß ihnen ihre seeligkeit ist, sollen auch wie itzo also in perpetuum folgende onera oder gottes dienste uff meiner successoren gewissen dagegen præstirt ohn nachlässig verrichtet und verbracht werden; Onera seint folgende Wochentlich sollen in perpetuum iuxta fundationem zwo heilige messen gelesen werden ein pro defunctis suffragiis maximè indigentibus. Die zweyte heilige messe so wochentlich muß gelesen werden bleibt liberæ intentionis vorbehaltlich, daß deren eine zu meiner undt meiner verwandten todt oder lebendigen wollfahrt solle alle monath applicirt werden, idque in perpetuum; auff meinen sterbtag sollen meine successores in perpetuum verbunden sein eine heilige meß zu meiner sehlen heyl zu appliciren. Eß sollen meine successores in oder auff der octava in Septem festivitatibus b(eatissi)mæ virginis ac Matris Mariæ eine solenne meß de eadem dann celebriren oder musicaliter oder choraliter davor denen musicis oder choralibus iedesmahl geben sieben schilling münst. Zu dem sollen meine successores zehn bedürfftige männer oder frawen erwehlen, welche der solenner meß mit andacht sollen von anfang biß zum end beywohnen, und fleissig betten pro fundatoribus, und iehdes mahl von meinen successoribus nach vollendeter meß ein ieder entfangen anderthalben schilling münst. Item sollen meine successores zu alsolcher heiligen meß allemahl am vorigen abnedt leuten lassen, und selbigen dafür geben einen schilling münst. Ferner sollen meine successores alle jahr ad diem neque horam obligati lesen zwo heilige messen pro familia Petri Dorenberg sive pro vivos sive pro defunctis. Noch sollen meine successores alle jahr eine heilige mess lesen in die obitus pro defunctis Gerdrude Harlammer scilicet 9no 8bris. Endtlich sollen meine successores drey heilige messen, alß in denen drey folgenden octaven visitationis, assumptionis et nativitatis Bmæ Virginis ac magnæ Matris Mariæ in perpetuum zu lesen verbunden sein ad intentionem Dnæ Elisabethæ de Glauchowa neque ad diem neque ad horam obligati. Wan nuhn vor designirte güthere zu höchster ehren Gottes und der über sähligsten jungfrawen und mutter Mariæ, wie dan auch zu besserer instruction der lieben jugendt voriger gestalt hiemit fundirt sein und bleiben, daß oben genentes, wie alles von anfang specificirt ist. Und dan dagegen die onera in perpetuum sollen verrichtet werden, so ist auch ebenmessig meine letzter will, daß alle mahl ein newer successor ehe und bevorn derselbe installiert wirdt zu immerwehrender verbesserung der vicarien solle hergeben zwantzig und fünff Rthr, sollen aber ferners von keinen collatore beschwert werden, meine successores sollen aber mit rath des collatoris oder patroni die 25 Rthlr zu guther verbesserung appliciren und können successive die onera, so ich noch auff den hausseren stehen lassen und abzuloesen sein, dadurch weggenohmmen undt abgestattet werden. Waß ferner meiner mobilien oder geringen hauß gerahde antrifft, wie selbiges auch nahmen haben mag oder kan, dieses habe ich /: krafft darüber vorhandenen contractus :/ alles vor einige jahren verehret und abgetretten, und ist mir ad tempus vitæ /: wie aldah zu finden :/ daß selbige zu gebrauchen widerumb erlaubt worden. Meine bücher vermache meinem successori Dno Everhardo Schlieper dergestalt, daß er so lang die vicariam bedienet, die selbe in guten verwahr gebrauche und seinen successori, so ferners hinterlasse, doch keine davon vereussere oder verbringe. Demnach schencke meinem bruder Adolph Henrichen pro legato alles waß er vor und nach von mir bekommen, undt wirdt sich der guthaten erinneren, so er von mir genossen, er soll aber von denen letzlich zu Werll erhobenen zwantzig Rthlr, welche ihme ohne pension vorgestreckt haben will ahn meiner abgelebten schwester kinderen zahlen zehen Rthlr, item vermache undt legire von den übrigen zehn Rthlr Goswino Conrado Harlammer benentlich meinen pfadem silber undt golt, alß einen Rthlrund goltgulden zu zwo Rthlr undt sieben schilling münst. meiner dabey zu gedencken, welches mein bruder Adolph Henrich zahlen soll, die übrige sieben Rthlr und zwantzig einen schilling münst. vermache und legire meines bruders kinderen meiner dabey zu gedencken und hiemit vorlieb zunehmen. Wan endtlich sich würde zutragen, daß etwah einige schüldigkeit nach meinem absterben wieder vermuthen ohnbezahlt würde hinterbleiben, soll H: Schlieper auß der ihme von mich überricheter rechnung, undt ihme wollbewusten mir zuständigen ferneren rückstandt abstatten, fals aber nichts würde zu bezahlen sein, ist ihme H: Schlieper bewuster rückstandt hiemit völlig vermacht, undt muß damit vorlieb nehmen meiner dabey zu gedencken. Schließlich ist meines unten benenten testatoris letzter will und begehren, auch ernstliche meinung, wan vielleicht dieses mein testament und letzten willens verordnung einiger solennitæten oder ander ursachen halber mabgelhafft were, also pro testamento solenni de iure nicht bestehen könnte, daß es gleichwoll für ein codicill donation inter vivos mortis causa oder sonsten omni meliori quo fieri potest ac debet modo zu halten zu schützen undt zu handthaben, dessen allen zur wahrheits urkundt habe ich testator gegenwertigen meinen letzten willen ufftragt undt donation auff vorhergehende vier bletter eigenhändig per totum geschrieben, untergeschrieben, undt mit meiner pittschafft einwendig bestättiget, auch außwendig verschlossen undt die seiben herren zeugen außwendig bemelt gebetten diesen meinen letzten willen zu mehrer festhaltung zu unterschreiben undt mit ihren pittschafften zu bestättigen. Sig. Beckumb den 9ten Xbris 1700. (L:S:) Goswin Conrad Tegeler mpp Damit nuhn diese meines letzten willens verordnung in allem sonderlich, waß der vicarien undt instruction die iugendt betrifft in perpetuum seinen völligen effect erreiche, undt zur höchsten ehr Gottes undt der gemeinden nutzen beständigst möge nicht allein verbleiben, sondern vermehret werden, so habe zu dem endt die beyde herren canonicos herrn Joachimum Coerding canonicum seniorem, undt herrn Gerhardum Bordels canonicum subseniorem, undt nach ihren absterben so forth die beyden eltisten der collegiat kirchen zu Beckumb H: canonicos in perpetuum umb die leibe Gottes zu executores und meiner fundirten vicarien promotores ac defensores hiemit einständigst begehrt undt erwehlt, fertiglich vertrawendt, sie werden mir dieses nicht vorübelen, noch darein sich wiederlich erzeigen, sonder alß Gottes ehr undt der zarter jugendt lieb habende herrn der vicarien so woll alß der schulen ohne ihren schaden iederzeit einen vorstandt leisten, und alles bestes befordern, wozu mich gäntzlich verlasse. Waß sonsten die weinige geringe legata betrifft hierüber setze ich H: schlieper zum executorem undt wirdt die mühe auff sich nehmen, undt den letzten willen meiner verordnung darin vollen bringen. Meine vom wollerwürdigen capitulo alhir zu Beckumb umb ein bestendiges und gültiges testament machen verlangte constitution wirdt sich hir neben finden, getrawe nach meinen wissen und gewissen also alles ordinirt zu haben, daß für meinen Gott damit bestehen möge Amen. Goswin Conrad Tegeler mpp Pro instructione successorum Aldieweilen vorhin meldung gethaen, daß hiesiger magistrath die succession in sanguine, wan bey vacirender vicariath sich ein solcher qualificirter sistiren würde der selben zu reiciiren vorhabens gewesen, so ist zu wissen daß die zwantzig Rthlr, welche meiner vicarien zugelegt seint, alters hero von undencklicher zeit seint bey der schulen von guthfertigen leuthen /: davon ich gute von anno 1617 nachricht habe :/ auß verschiednen hausseren und ländereyen sein vermacht gewesen, undt hatt der magistrath zur schulrenthen so weinig alß meiner vicarien nichts daß geringste newes auß statts mittelen oder sonsten fundirt, alß alleinig sieben orths thaler oder einen Rthlr 21 sch münst. zuwachs undt wein pro sacrificiis und zwaren nicht ehenter alß 1690. Dar ich solches bey H: commissario generali suchen müssen, dafür sie dieses haben iuxta fundationem ne oremus pro magistratu, sonsten sich keiner newen fundation berühren können, daß die magistratus daß ius patronatus laicum bekommen, haben sie keinen alß mir zu dancken, in dem der H: dechand Christian Henrich â Bohne die collation, so ich ihme sambt dem capitulo in congregatione senatûs et communitatis in præsentia duorum Dnorum ex socieatet Jesu, undt dan in beysein dahmahligen H: richteren Wibbert secretario undt anderen herrn mehr offerirt, und er H: Dechand sothaene præsentirte collation zu acceptiren verweigert, auff dessen magistrath gütliches ersuchen, dem selben so forth daß jus patronatus laicum auffgetragen, welches mit sonderlichen affect und dancksagung domahliger magistrath acceptirt. So ist hiebey auch ferner zu observiren, daß in anno 1699 der zeit Bohne der contractum vel primam fundationem zu annulliren gesucht, mit dem vorwandt einsolcher contractus könnte in jure nicht bestehen, sondern die letzte fundation müsse ad litteram observirt werden, habe ich sothaenes acceptiren und die succession in sanguine gern cassiren wöllen, weiln nicht einmahl in fundatione ultima sich verobligirt einen zeitlichen vicario jährlich zu geben viertzig Rthlr bey unterpfandung aller der statts haab und gutheren, undt von meiner fundation nicht ein litter meldung geschicht wehren da hero schuldig ab anno 1681 inclusivè biß dahin, daß sie ferners contradiciren würden de præseritis annis jährlich zwantzig Rthlr zu zahlen und auß meinen gütern were auff solchem fall annoch nichts fundirt, und bleiben mir frey die selbe ferner zu fundiren oder nicht, dahero wolle ab anno 1681 â tempore inchoatæ dationis inclusivè zwantzig Rthlr sich der rückstand erstrecken ad vierhundert Rthlr, welche ich bey cassirung des contractus und so deren jahren mehr lauffen würden in meliorationem vicariæ will applicirt haben, disem nach seint ihme die augen eröffnet, und ist die sache gehemmet worden; solte sich aber nach meinen todt der magistrath weiter obmoviren, und off erst gemelte fundation oder contractum zu annulliren sich unterstehen, so will wie vor sie mehr gemeldet nichts meinerseiths fundirt haben, und ist der magistrath schuldig alle jahr viertzig Rthlr iuxta ultimam fundationem et obligationem sub sigillo extraditam einen zeitlichen vicario zu zahlen, so sich hiervon aber wiederlich finden würden, sollen meine güthere soforth ihro hochfürstl. gnaden umb eine andere vicariam darauff zu fundiren, oder eine andere damit zu verbesseren in commendum meorum freystehen. Sig. Beckum anno 1700. Goswin Conrad Tegeler mpp. Ego Joachimus Wilhelmus Koerding canonicus senior uti rogratus testis attestor in hac charta contineri ultimam (L.S.) voluntatem intus nominati Dni testatoris hac mea manu et pitzeto proprio Gerhardus Bordels canonicus rogatus contestis testor (L.S.) ut supra manu et pitzeto proprio Joannes Adrianus Busman canonicus rogatus contestis (L.S.) tenor ut supra manu et pitzeto proprio Joannes Engelbertus Schole sacellanus rogatus con- (L.S.) testis testor ut supra et pitzeto proprio Henricus Weisgerber sacellanus junior rogatus contestis (L.S.) testor ut supra et pitzeto proprio Arnoldus Reicke vicarius et schol: rector rogatus (L.S.) contestis testor ut supra manu et pitzeto proprio Petrus Rambrock custos rogatus contestis testor (L.S.) ut supra manu et pizeto proprio 2 Abschriften, Foliobogen. - Rückseite: ; Signatur: VI F 1 e.
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.