Petter Frick von Ursendorf reversiert, von Priorin und Konvent des Kl. Sießen (Süssen) einen Hof zu Ursendorf mit allem Zubehör auf Lebenszeit empfangen zu haben. Er muß den Hof in baulichen Ehren halten und darf ihm nichts entziehen, ihn nicht weiterverleihen, keine Stücke brachliegen lassen und Heu, Mist und Stroh nicht veräußern. Zu gen. Terminen hat er jährlich [einzeln aufgeführte] Geldund Naturalabgaben1 an das Kl. zu entrichten, zudem ist er zur Leistung von Steuern, Reisen und den üblichen gewöhnlichen Lasten an die Oberkeit verpflichtet. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen und nach dem Tode des A. tritt Heimfall zur freien Verfügung ein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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