Wolf v. Rosenberg, Komtur zu Virnsperg, und Arnold v. Seckendorf Aberdar, Pfleger zu Wembding, nehmen den zwischen ihnen vermittelten Vergleich an, nach dem der seckendorffische Untertan Leonhard Reutter wegen des auf der Kirchweih zu Sondernach getriebenen Ufugs an den Komtur zwei Gulden zahlen soll, die Schlägerei zwischen Hans Stainmetz zu Rappenau, Kilian Trescher, Wirt zu Niederalltenpern, und des letzteren Knecht Thoma Burckhard rechtlich ausgetragen und die Kompetenzfrage, die anläßlich des Falles des Fratz Horbacher, der dem Hans Schertlein in der seckendorffischen Wirtschaft eine Hand abgehauen hat, entstanden ist, durch Dr. Zacharias Birer, Rat des Deutschmeisters, und Christoph Strass, Kanzler, für diesen und künftige Fälle entschieden werden soll; die jährliche Abgabe von drei Pfund aus dem Gemeindeweiher zu Nidernalltenbern unbeschadet allenfallsiger Rechtsansprüche des Komturs dem Seckendorff bleiben, der Fastnachttanz Niedernalltenbern von Jahr zu Jahr zwischen den dortigen Wirtshäusern wechseln, der Komtur die 10 fl Straftgeld, die er von dem Störr wegen Bruchs des Friedgebots genommen hat, vorbehaltlich des Rechtes des Seckendorff, den Stöer wegen des in der Wirtschaft zu Niedernalltenbern begangenen Frevels zu bestrafen, behalten soll, u.a. mehr. Vermittler: Lic. Christoph Strass, Kanzler, und Georg Stainmackh, Stadtschreiber zu Wembdingen. - Siegler: Aussteller.

Vollständigen Titel anzeigen
Staatsarchiv Nürnberg