Georg Mulfinger, Einwohner zu Reinsberg, verkauft um 50 fl rh der Reichsstadt Schwäbisch Hall die bisher an seinem halben Lehengut zu Reinsberg, gen. Hertlinsdorf (abgeg., bei Wolpertshausen, SHA), innehehabte halbe Gültgerechtigkeit, die gemäß dem mit Anfangs- und Endzeile zitierten Kaufbrief vom 9. Januar 1576 (= U 2731) den Bezug bestimmter, nachfolgend detailliert spezifizierter jährlicher Erträge garantiert. Mit der Gülte erwirbt die Stadt den Anspruch auf ordentliche Aufgabe und Neupachtung der Gutshälfte bei allen künftigen Besitzwechseln "nach rechter herrngült geprauch, Recht vnd gewonhait", die Höhe des Hauptrechts wird auf fünf Gulden festgesetzt. Der Verkäufer quittiert den Erhalt des Kaufpreises, gelobt auch namens seiner Nachkommen und Erben stets pünktliche Abgabenentrichtung und räumt der Stadt für den Fall von Versäumnissen Pfändungsrechte gegen sein Gut bis zur Höhe des entstandenen Schadens ein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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