Der Bürger "Heintze Schafhusen", "eyn steinmetze", u.s. Fr. "Fye" bekunden, dass ihnen und ihrem Sohn Henne auf ihr Lebtag die Frauen zu Altmünster verliehen haben ein Haus "of dem Berge" in der Altmünstergasse ("in Aldenmunstergassen"), hart an "Loricher dem Gertener", gegen 2 1/2 Pfd. Zins Mainzer ("Mentzer") Währung, fällig je zur Hälfte an Ostern und Michaeli. Instandhaltungsklausel. Bei Zinsversäumnis darf der Zinsmeister der Frauen oder einer ihrer Brüder das Haus aufholen. S.: Jakob, weltlicher Richter (da die Eheleute und ihr Sohn kein eigenes S. haben). "Datum 1367 ipsa dye Jacobi apostoli".