Ulrich der Ortolf, Kirchherr zu Obing, bestätigt seinen Pfarruntertanen, dass sein Vikar, sein Gsellpriester oder er selbst an bestimmten Tagen im Jahr die Messe zu halten verpflichtet sind und sich im Krankheitsfall durch einen anderen Priester vertreten lassen müssen. S: Heinrich, Stadtschreiber zu Wasserburg

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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