Graf Philipp von Katzenelnbogen schließt mit seinem Schwiegersohn Landgraf Heinrich von Hessen und Kurfürst Philipp von der Pfalz folgende Abmachung bezüglich seiner pfalzgräflichen Lehen, um Zwietracht und Krieg nach seinem Tod zu vermeiden: [1.] Der Pfalzgraf oder seine kurfürstlichen Erben sollen dem Landgrafen oder seinen Erben, die das Land diesseits des Mains innehaben, die pfalzgräflichen Lehen ebenso verleihen wie bisher an Graf Philipp, dem die Nutzungsrechte vorbehalten bleiben. Den ehelichen Kindern des Katzenelnbogeners soll diese Abmachung keinen Abbruch an deren Gerechtigkeit tun. [2.] Die Belehnung und Huldigung des Landgrafen soll binnen zwei Monaten nach dieser Abmachung erfolgen. [3.] Der Pfalzgraf und der Landgraf sollen eine Erbeinung schließen, dass sie sich nicht befehden, Frieden halten und Täter auf der Mainseite, wo Gerau liegt, verfolgen. [4.] Da der Pfalzgraf auf der Bergstraße und weiter bis Frankfurt zu geleiten hat, dürfen er, seine Ritter oder Amtsleute sich zu Zeiten der Frankfurter Messe des Lagers (leger) zu Arheilgen (Arheiligen) gebrauchen. [5.] Der Pfalzgraf darf Mahl- oder Lagerstätte zu Braubach (Brubach) im Tal wie bisher haben. [6.] Außerdem übergibt Graf Philipp dem Pfalzgrafen binnen eines Monats 12.500 Gulden, wovon dem Grafen zu Lebzeiten entsprechend einer Verschreibung jährlich 625 Gulden Gülte zu St. Jakob [= 25.7.] überantwortet werden. Nach dem Tod des Grafen ohne Leibeserben ist dies hinfällig; bei hinterlassenen Söhnen fällt die Gülte an diese; hinterlassene Töchter behalten die Gerechtigkeit an den Lehen, erhalten aber weder Hauptgeld noch Gülte. [7.] Landgraf Heinrich soll sich um Frieden im Stift Köln zwischen dem Bischof [Ruprecht] zu Köln und Landgraf Hermann zu Hessen bemühen. [8.] Graf Philipp, Pfalzgraf Philipp und Landgraf Heinrich beurkunden ihr Einverständnis und versprechen, alles Vorgenannte zu halten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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