Bischof Georg zu Bamberg, Schenk zu Limpurg, Landgraf Johann zu Lichtenberg, Schenk Georg zu Limpurg (Sohn Schenk Albrechts) und Schweicker zu Gundelfingen schlichten den Streit zwischen den Vormündern des Schenken Wilhelm zu Limpurg und seiner Brüder, Söhne + Schenk Christophs, bisherigen Reichsleheninhabers, und Schenk Friedrich (von Limpurg-Speckfeld) darüber, ob die Reichslehen, insbesondere das Erbschenkenamt, auf den ältesten Sohn Schenk Christophs und dessen Nachkommen in absteigender Linie erblich fallen oder jeweils auf den ältesten des ganzen Geschlechts, also nach dem Tod Schenk Christophs auf Schenk Friedrich von der Limpurger-Speckfelder Linie übergehen sollen, zu Gunsten des letzteren. Er soll auch alle Ritter- und Schildlehen des ganzen Geschlechts verleihen, die man nicht zu verhandlohnen pflegt, und die Nutzung des Erbschenkenamts allein einnehmen und haben. Die heimgefallenen Schildlehen fallen an beide Teile zugleich und bei Verkauf derselben gebührte jeder Linie die Hälfte des Kaufgeldes und die Nutzung der heimgefallenen Lehen soll beiden Linien gemeinsam sein. Zinslehen, die man verhandlohnt und Schenk Christoph verlieh, bleiben der Gaildorfer Linie; dasselbe gilt für solche der Speckfelder Linie. Auch künftige neue Ritterlehen fallen an den Ältesten des ganzen Geschlechts, Bauernlehen an den Ältesten der Linie. Die jüngsten Lehenbriefe des Erbschenkenamts und der Reichslehen sollen dem Lehenadministrator geliefert werden, von den anderen Abschriften, desgleichen das Lehenbuch und die Briefe betreffend die Schildlehen. Form des Lehenbriefs und Lehenleutrevers. Über die kaiserliche Verleihung des Blutbannes gibt der Älteste jeweils ein Vidimus seinem Vetter auf der anderen Linie zur Mitteilung an die Amtleute. Der Original-Brief über die Lehenempfängnis ist der anderen Linie bei Bedarf zu übergeben. Der Vertrag soll dem Kaiser zur Bestätigung vorgelegt werden.