1611 Apr. 26, Stuttgart Johann Friedrich, Herzog zu Württemberg und zu Teck, erlaubt Georg Wolf von Woellwarth aus Gnaden und auf Widerruf, in den in den Jagensbegnadigungen vom 29. Apr. 1594 [s. Reg. 281] und vom 2. Aug. 1608 [s. Reg. 283] aufgeführten Wäldern unter den dort genannten Bestimmungen zu richten und zu jagen. Georg Wolf hat dafür 2 gerüstete Pferde zu halten, jedoch allein zur Begleitung fremder Herrschaften oder wenn er zur Aufwartung an den Hof nach Stuttgart oder sonst im Land gerufen wird. Außerdem überläßt er dem Herzog zwei Stücke Brachland (Gründt unnd Egartten) beim Hof Bibersohl, etwa 16 Jauchert groß, mit Ausnahme des Schaftriebs über eine Weide bei diesem Hof, räumt ihm für die Eisengewinnung im Brenz- oder Kochertal das Vorkaufsrecht auf das Holz aus seinem Wald gen. die Eiche ein, sobald es das nötige Alter für die Kohlegewinnung hat, und überläßt ihm unwiderruflich und unentgeltlich seine Gülten, Frucht- und andere Gefälle, Rechte und Gerechtigkeiten zu Nattheim im Amt Heidenheim. Kündigt ihm der Herzog das Gnadenjagen auf, wird er mit 3.000 fl bar oder mit einer Schuldverschreibung in gleicher Höhe abgefunden. Sr.: A. (Secret-Insigel) Ausf. Perg. - 1 Sg. in Holzkapsel mit Deckel - U.: A. - Kv.: Taxa 4 Goldt-fl, für jeden 25 Batzen - Rv. Vgl. HStAS A 163 U 517 (Jagensrevers)!

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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