Johann Graf zu Sayn, Herr zu Homburg, erklärt, dass seine Schwester Wilhelma geborene Gräfin zu Sayn, insofern er ohne eheliche Leibeserben sterben sollte, in ihre Erbrechte hinsichtlich ihrer väterlichen und mütterlichen Verlassenschaft eintreten und der von ihr deshalb abgegebene Verzicht unwirksam sein solle.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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