Auf eine Anfrage wegen Erhöhung der Legalstrafen für unerlaubtes Streumachen wird das Oberforstamt Leonberg beschieden, dass die vorliegenden Verordnungen wegen Bestrafung der Exzesse mit Streurechen und Grasen nicht auf die Fälle anzuwenden sind, wenn dergleichen Exzesse in den zur Holzkultur eingezäunten Waldungen und Plantagen vorfallen, und bleibe es daher dem Oberforstamt unbenommen, solches mit einer höheren Strafe zu belegen, oder sie einzuberichten (Forst Leonberg)

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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