Anspruch auf das „ius collectandi“ in der Unterherrschaft Neurath und damit Anspruch auf Steuerzahlung für 17,5 Morgen Land. Das Kloster hatte gegen Ende des 17. Jahrhunderts ein Gut zur Kaulen (Erzstift Köln, Amt Liedberg, Dingstuhl Frimmersdorf) von dem verschuldeten Eigentümer von Bock erworben und dort verschiedene „dismembrationes“ (Parzellierung von Grundstücken) und „alienationes“ rückgängig gemacht. Später erwarb das Kloster auch „nabotische“ Weinberge. Das Gut lag z. T. in der Herrschaft Bedburg-Reifferscheid, den jül. Ämtern Kaster und Grevenbroich und der jül. Unterherrschaft Neurath. Die umstrittenen 17,5 Morgen lagen in der Herrschaft Neurath. Nach Darstellung der Appellanten hat das Kloster einige Jahre nach dem Erwerb des Guts eine „limiten-irrung ... ausgestreuet“, um das Land der jül. Botmäßigkeit und schließlich auch der Steuerbarkeit zu entziehen. Die Appellanten klagen darüber, daß sie durch die köln.-jül. Grenzstreitigkeiten in ihrer Umgebung stark beeinträchtigt werden. Bei Gericht in Düsseldorf gelang es dann dem Kloster zu beweisen, daß die 17,5 Morgen „ein appertinens der metrocomie oder hauptguths zur Kauhlen, folgends auch eins mit demselben frey und nicht stewrbahr, weder auch schatzbahr wäre“.