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Elisabeth, Witwe des Balthasar Weiler (Baltassar Wylers), und ihre Töchter Margaretha und Katharina bekunden, dass ihnen in der Sache der an den Pfalzgrafen verfallenen Güter ein "schrifft oder verkundungs briff" des Gerichts zu Heidelberg verkündet worden ist, wonach sie oder ihre Anwälte auf Dienstag nach Laetare [11.03.1494] vor Gericht erscheinen sollten. Die Aussteller haben Meister Ortolf, Provisor des geistlichen Gerichts zu Worms, mit der Appellation in der Sache beauftragt, dieser hat Meister Jörg zu ihren Anwalt auserkoren. Doktor Valentin [Ostertag] von Dürkheim und der Doktor [wohl: Hans] von Hall (Halle) wurden um Beistand um Lohn ersucht, jener war abwesend, dieser hat mit den Worten abgelehnt, dass ihm die Vertretung der Sache gegen Kurfürst Philipp nicht gezieme. Dergleichen hat auch Meister Philipp Aberlin abgelehnt. Nachdem sich die drei Frauen als "arme wyber" ganz verlassen sahen, hat ihr Anwalt vor dem Gericht zu Heidelberg, auch vor den pfalzgräflichen Räten Hans von Sickingen, Ritter, und Jeremias vom Oberstein, Vogt zu Heidelberg, lange die Sache beredet, wonach Balthasar von Weiler, nachdem er mancherhand Übel "zu gemessen" hatte, sich selbst getötet hatte, und die Güter dem Fürsten verfallen sollten. Meister Jörg hat dabei vor dem städtischen Gericht geklagt, dass er Mangel an Rechtsgelehrten (redenern) und Helfern habe, nachdem sich niemand bereit erklärt hätte, seinen Mandantinnen Beistand zu leisten. Während das städtische Gericht auf die vergangenen Urteile mit der Weisung der Güter an den Pfalzgrafen verwiesen hat, hat der Anwalt begehrt, dass die Sache rechtlich weiter gehört werde, zumal der Einzug der Güter gegen die Ordnung sei und die Frauen an ihren Rechten verletzte, die doch dem Pfalzgrafen mit Gelübden und Eiden als dessen Angehörige und Hintersassen verbunden seien. Nachdem die Frauen die "forderung oder vermeynt verkundung" in der Nacht am Freitag vor Laetare [07.03.] erreicht habe und sie die Angelegenheit erst gestern mit ihrem Anwalt besprechen hätten, ersuchen und stellen sie und dieser unter weiteren Begründungen, namentlich, dass über einen toten Körper ein Urteil ohne ihre Anhörung getan worden sei, eine Appellation an das Hofgericht zu Heidelberg oder König Maximilian I.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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