Kurfürst Philipp von der Pfalz erteilt seine Einwilligung als oberster Vormund von Graf Georg von Bitsch, dass der nachstehende Vertrag rechtskräftig ist. Einst war der pfalzgräfliche Amtmann zu Lützelstein, Graf Heinrich von Zweibrücken, Herr zu Bitsch und Ochsenstein (+), dem Klaus Jörger zu Straßburg eine Geldsumme schuldig geblieben, sodass diese Schuld auf seinen Sohn Graf Georg (Jorgen) von Bitsch übergegangen ist. Dieser konnte sie nicht bar bezahlen und hat darum mit dem pfalzgräflichen Unterlandvogt im Elsass Jakob von Fleckenstein, dem pfalzgräflichen Zinsmeister Balthasar im Hof und Anthonius von Bitsch einen Vertrag geschlossen, dass Graf Georg dem Klaus Jorger und seinen Erben für die Schuld noch 560 Gulden bezahlen soll, was bis zur Bezahlung mit einer jährlichen Gülte über 28 Gulden verzinst ist. Graf Georg oder seine Erben können dies um je 5 Gulden pro bezahlter 100 Gulden verringern. Damit Klaus Jörger und seine Erben des Hauptgelds sicher sind, soll die Gülte jährlich von Graf Georgs Teil zu Hochfelden von Leuten, Gütern, Renten, Nutzen oder Gefällen zukommen. Sollte die Gülte nicht entrichtet werden, wie es die gesonderte Verschreibung enthält, dürfen Klaus und seine Erben Georgs Teil zu Hochfelden zu ihren Händen nehmen, bis die Gülte und Hauptgeld mit allen Kosten und Schaden beglichen sind. Die Zustimmung Philipps soll ihm und seinen Erben an deren Teil zu Hochfelden keinen Schaden bringen.