05.03.02.02.03 Amtsgerichte
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Sächsisches Staatsarchiv (Beständegliederung) >> 05. Freistaat Sachsen seit 1990 >> 05.03 Fachbehörden und nachgeordnete Einrichtungen >> 05.03.02 Justiz >> 05.03.02.02 Gerichte
Die Amtsgerichte wurden auf der Grundlage des Sächsischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 30. Juni 1992 zum 1. Januar 1993 neu gebildet und sind die unterste Ebene der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Freistaats Sachsen. Die Anzahl der Amtsgerichte wurde seit 1993 mehrfach verringert. Mit der Umwandlung einzelner Gerichte zu Zweigstellen bzw. der Schließung von Standorten waren jeweils auch Änderungen in der örtlichen Zuständigkeit verbunden. Am 1. Januar 2013 waren in Sachsen 25 Amtsgerichte tätig.
Die Amtsgerichte entscheiden in Zivil- und Strafsachen als Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie sind in Zivilsachen vor allem zuständig für erstinstanzliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5 000 EUR. Unabhängig vom Streitwert haben Amtsgerichte unter anderem zu entscheiden in Mietstreitigkeiten (soweit es um Wohnraum geht) sowie in Kindschafts- und Familiensachen als Familiengerichte.
In Strafsachen sind die Amtsgerichte für alle Straftaten zuständig, für die nicht in erster Instanz bereits das Land- oder (ausnahmsweise) das Oberlandesgericht zuständig ist und bei denen keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erwarten ist. Ein Strafrichter ist zuständig, wenn eine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Ansonsten entscheiden die Amtsgerichte als Schöffengericht, das mit einem Strafrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Schöffen besetzt ist.
Weiterhin werden vor den Amtsgerichten Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt. Sie entscheiden auch über Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahren. Sie sind weiterhin zuständig für verschiedene Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie beispielsweise Betreuungsverfahren, und führen Register, wie Handels- und Vereinsregister.
Einzelne Zuständigkeiten der Amtsgerichte sind zum Teil bestimmten Amtsgerichten für mehrere Amtsgerichtsbezirke übertragen, wie zum Beispiel bei Führung des Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregisters, bei Insolvenzsachen und Angelegenheiten der Zwangsversteigerung sowie der Zwangsverwaltung.
Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte kann in der Regel ein Rechtsmittel beim Landgericht einlegt werden. In Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und Betreuungssachen ist das Oberlandesgericht die zweite Instanz.
Die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig werden von einem Präsidenten geleitet, während bei den meisten ein Direktor an der Spitze steht.
Die Amtsgerichte entscheiden in Zivil- und Strafsachen als Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie sind in Zivilsachen vor allem zuständig für erstinstanzliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5 000 EUR. Unabhängig vom Streitwert haben Amtsgerichte unter anderem zu entscheiden in Mietstreitigkeiten (soweit es um Wohnraum geht) sowie in Kindschafts- und Familiensachen als Familiengerichte.
In Strafsachen sind die Amtsgerichte für alle Straftaten zuständig, für die nicht in erster Instanz bereits das Land- oder (ausnahmsweise) das Oberlandesgericht zuständig ist und bei denen keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erwarten ist. Ein Strafrichter ist zuständig, wenn eine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Ansonsten entscheiden die Amtsgerichte als Schöffengericht, das mit einem Strafrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Schöffen besetzt ist.
Weiterhin werden vor den Amtsgerichten Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt. Sie entscheiden auch über Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahren. Sie sind weiterhin zuständig für verschiedene Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie beispielsweise Betreuungsverfahren, und führen Register, wie Handels- und Vereinsregister.
Einzelne Zuständigkeiten der Amtsgerichte sind zum Teil bestimmten Amtsgerichten für mehrere Amtsgerichtsbezirke übertragen, wie zum Beispiel bei Führung des Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregisters, bei Insolvenzsachen und Angelegenheiten der Zwangsversteigerung sowie der Zwangsverwaltung.
Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte kann in der Regel ein Rechtsmittel beim Landgericht einlegt werden. In Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und Betreuungssachen ist das Oberlandesgericht die zweite Instanz.
Die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig werden von einem Präsidenten geleitet, während bei den meisten ein Direktor an der Spitze steht.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
10.12.2025, 12:54 PM CET