Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er, weil er insbesondere der "merung der fruentschafft zwuschen unnser ritterschafft und iren kindern" geneigt ist, eine Ehe zwischen Wilhelm von Zeiskam (Zyßgein) und Apollonia Mistelbeck (Aplonien Mistelbeckin), Hofjungfrau seiner Gemahlin [Margarethe], beredet hat. Apollonia soll 500 Gulden bares Geld in die Ehe einbringen, Wilhelm diese mit 600 Gulden widerlegen; das Wittum von 1.100 Gulden ist zu 5%iger Verschreibung anzulegen. Es folgen Bestimmungen u. a. zur Nutzung des Wittums, zum Tod und Erbgang der Eheleute, bei angewonnenen Gütern namentlich nach Landesrecht und Gewohnheit des Adels und der Ritterschaft im Linksrheinischen (uff der sytten Rynes da Spier gelegen), zur etwaigen Wiederverheiratung Apollonias und zur Vormundschaft über die Kinder, zu Kleidung, Kleinodien und Schmuck, zu einem Drittel der Fahrhabe, nämlich Hausrat, Silber, Frucht, und Wein, das Apollonia dann zustehen soll, wobei Lehen, Pfandschaften, Bargeld und Heergewäte ausgenommen werden, zum Erbgang der 600 Gulden auf die Kinder aus dieser Ehe mit Wilhelm und der 500 Gulden als mütterliches Erbe auf etwaige Kinder aus zweiter Ehe, zur Morgengabe Wilhelms von 200 Gulden, zur Hinterlegung der Verschreibungen (diser himlich und die widdembrieff) zur Treuhand, zur Instandhaltungspflicht der Wittumsgüter, zur Einwilligung der Lehnsherren bei der Beweisung auf Lehnsgüter sowie zur Anfertigung von weiteren "formlich lentlich" Verschreibungen über einzelne Artikel. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung dieser Beredung.