Pfalzgraf Ludwig V. (Wir Ludwig et cetera) bekundet, dass sein Vater Kurfürst Philipp von der Pfalz ihn zum Verhör der Irrungen zwischen seinem Vetter Pfalzgraf Alexander [von Pfalz-Zweibrücken], Graf zu Veldenz, einerseits und Johann von Hohenfels, Herr zu Reipoltskirchen, andererseits, verodnet hat. Die Parteien sind kraft eines Anlasses zum heutigen Tag nach Alzey geladen worden, wo der Aussteller sie zusammen mit seinem Hofmeister, Kanzler und anderen Räten verhört hat, wobei eine gütliche Einigung nicht gelungen ist. Dennoch hat der Pfalzgraf die Einwilligung beider Parteien erlangt, dass sie Kurfürst Philipp und ihm eine gütliche Verhandlung und einen Untergang nach Augenschein zugestehen. Dafür soll Kurfürst Philipp innerhalb von zwei Monaten einen Tag verkünden. Johann von Steinkallenfels, Johann Brenner von Löwenstein (Johan Brender von Lewenstein), Hans von Flersheim, Amtmann zu Kaiserslautern (Lautern), und Brenner von Löwenstein (Brender von Lewenstein) sind von beiden Parteien als Schiedsleute auserkoren worden, dazu soll ein vom Kurfürsten gesetzter Rat kommen. Es folgen Bestimmungen zur Vorbringung von Kundschaften, Zeugnissen und Urkunden, zum Augenschein durch die Schiedsleute, zu vorherigen Anlässen zu Kaiserslautern und Kreuznach, zur Vorbringung von Kundschaften Herzog Alexanders vor Simon Boos von Waldeck und des Johann von Hohenfels vor Hans von Flersheim in Anwesenheit von Notaren sowie zum Umgang in den strittigen Gebieten und der Steinsetzung. Folgt eine Partei in allen oder einigen Puntken dem vereinbarten Austrag nicht, sollen die Verordneten und Schiedsleute nach bestem Verständnis und Erkenntnis den Umgang und die Steinsetzung nach Mehrheitsentscheid gütlich oder rechtlich vornehmen. Ausgefallene Schiedsleute sind zu ersetzen. Insbesondere wurde zwischen den Parteien beredet, dass es zwischen ihnen in mittlerer Zeit mit dem Viehtrieb (mit den triben) gebührlich und angemessen gehalten wird, damit es nicht zu Streit kommt und der Austrag vonstatten gehen kann. Die Vertreter der Parteien sollen zum Austrag freies und sicheres Geleit haben, für Zeugenaussagen sind die Untertanen von ihren Verpflichtungen ledig zu sagen. Beide Parteien haben dem Austrag zugestimmt. Pfalzgraf Ludwig kündigt das Sekretsiegel seines Vaters Kurfürst Philipp an.