Vorschriften des Generalvikars A. Schulken infolge einer Revision des Klarenklosters in Neuss: Adolphus Schulkenius - -, des Fürsten und Herrn Ferdinand, Erzbischof zu Köln, - - in spiritualibus vicarius generalis ac commissarius specialiter deputatus, entbieten den - - F. Äbtissin und sämptlichen Junfern von s. Klarenorden in der Stadt Neuss unsern gruss mit wünschung zeitlichen und ewigen heils bevor. Demnach wie obligenden und von Jrer Churf. Durchl. zu Collen unserem gnedigsten Herrn anbefohlenen ambts und habender commission halben so woll vermöge göttlicher als geistlicher rechten gebürt, fieissige obacht und sorge zu tragen, damit neben anderen auch in den Junferclosteren des erzstifts Collen rechtmesige, geistclosterliche disciplin und auferbaulich leben unterhalten werde und conservirt, also dass wir an jenem grossen, gestrengen gerichtstage vor dem allmechtigen Gott, richter der lebendigen und der todten, darvon red und antwort zu geben schuldig, und dan aus hiesiger in der statt Neus Visitation genugsam erfaren und gespüret, dass in eurem closter oder Gotteshaus nicht allerdings euren reguln und Statuten, auch den heiligen canonibus und h. Trientischem concilio gemes gelebt wird.Als haben nicht können noch sollen unterlassen, folgende decreta zu verordnen, auch der gebuir zu insinuiren, ernstlich euch empfehlend im namen und auctoritet Gottlicher Maiestät und cb urfürstlich er Durchl. herrn committentis und bei Vermeidung gottlichen und churfürstl. zorns und harter bestrafung dieselbe fieisig und gehorsamblich zu halten.Für erst dieweil die drei gelübden als nemblich volkommener gehorsamb, ewige keuscheit, willige armut die seel seind des geist-clösterlichen Lebens und dazu alle clösterliche personen sampt und be-sunders bei verleuss ewiger säligkeit und höchster gefahr ewiger verdamnus verbinden, so wird euch auferlegt, dass ihr wie ewige keuscheit, also auch vollkommenen gehorsamb und willige armut, welche fast sehr bei euch untergangen, steif und fast sollet halten, und wird hiemit befohlen, dass alle junfern ihre Sparpfennige und sunst alle verdambte eigenbesitzlichkeit alsbald und zumal abschaffen und alles, was sie haben, irer vorgesetzter obrigkeit zu irer freier disposition uberlieberen, hin-forter auch nichts thun, das wider die gelobte armut einiger gestalt streiteZum anderen wird verordnet and befohlen, dass die so hoch durch unterscheidliche cañones, concilia generalia und statuta synodalia ecclesiae coloniensis und sonsten anbefohlene clausur widerumb restituirt, eingeführt und steif gehalten werde, keine gewielte junfer, sie sei im ambt oder nicht, aus der clausur gehe ohn erhebliche ursach und schriftlichen Urlaub des vicarii in spiritualibus, imgleichen keine weltliche mans- oder Weibspersonen, verwante oder frembde, junge oder alte, in das closter mit Verletzung der clausur eingelassen werden ohn wichtige ursach und schriftlichen consens vicarii in spiritualibus.Zu dem end sollen alle thüren und porten des closters mit dreien uuterscheidlichen schlosseren verriegelt sein, davon einen Schlüssel haben die würdige frau, den anderen die priorin, den dritten eine alte stracke junfer, und soll keine thür eröffnet werden ohne beisein der dreier sämptlich. Wo iemand von denen krank were oder sonsteu verhindert, soll sie iren schlüssel vertrauen einer ander stracker junferen, alles vermöge der Statuten.Dem beichtvatter wird zugelassen, allein in der zeit der noth, wegen ausspendung der sacramenten, so iemand gefehrlich krank were, in das closter zu gehen, doch nicht allein, sondern mit einem zeugen" der ihn allezeit im aug haben soll.Wird zum dritten befohlen, dass sie sollen ablegen alle güldene ring, auch weltliche prachtkleider, welche unter das oberste geistlich kleid getragen werden, auch die vormauen, eingedenk, dass sie s. Francisci und s. Clarae töchter seind und allein den innerlichen menschen zieren sollen.Zum vierten wird ernstlich verboten und hiemit zumal abgeschnitten alle conversation und geselschaft mit dem herrn cappellan zu Neus.Zum fünften dass sie nicht mehr hinfortan sollen beichten dem herrn general zu s. Sebastian, bis er zeige approbationem vicarii in spiritualibus, und haben wir ersucht, ersuchen auch kraft dieses den dechant zu Neuss, seine ehrwürden wollen entweder selber beicht hören oder einen beichter bestellen, bis auf weitere anordnung.Zu urkunt der wahrheit haben wir diese decreta mit eigener hand unterschrieben und unser gewöhnlich pitschaft unden aufs spacium gedruckt.

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