Die fürstliche Rentkammer wollte das dem Johann Scherer vor seiner Niederlassung in zweitem Ort pleno jure dominio angefallene, bei dem Vater aber in Nutzniessung verbliebene mütterliche Vermögen auf das Absterben des Vaters verabzugen, womit aber der fürstliche Oberrat sich nicht konformierte (in pari causa der Trinkstüberschen Verlassenschaft ad Nr. 227) (Stuttgart, Stein)

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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