Thies van der Lohe und seine Frau Elisabeth von Wylich (Wylick) bereden die zukünftige lebenslange Ehe ihres ältesten Sohnes Franz van der Lohe mit der Jungfer Sophie von Nesselrode, Tochter des verstorbenen Bertram von Nesselrode, Herrn zu Ehrenstein, Erbmarschall. Erstens: Thies van der Lohe und Liesbeth sollen nach ihrem Tod (nae oerer beyder doett) ihrem Sohn Franz als Heiratsgut und Mitgift für Sophie mitgeben Schloß und Herrlichkeit zu Wissen mit Acker, Wiesen und Hoheit, Lehngütern und Mannschaften derselben Gerechtigkeit und Nutzung. Zweitens die benachbarte Mühle samt Wasser, Fischerei, Kaminen usw. Drittens den Hof und die Hofstätte zu Cambeck mit allen einkommenden Renten, Gewinn, Gewerb und Zins, Holzgewächs, Pächten, Weiden, Wasser und Fischerei, Kaminen, wie es vom Herzog von Kleve usw. lehnrührig ist; außerdem Kempkens Hof samt Zubehör, außerdem den Hof op Gestell (Gest?) mit Zubehör, also mit allen Pächten, Geld, Zins, Gewinn und Gewerbe. Außerdem sollen Thies und Lesbeth mit ihrem Sohn samt Zubehör die Höfe, die sie innerhalb und außerhalb des Gerichts Gennep haben, übertragen, auch alle Höfe, Güter, Renten, Pächte im Land von Kuyck, in der Herrlichkeit von Wel und Afferden, aber alles erst, wie oben gesagt, wenn Thies und Lisbeth gestorben sind. Außerdem sollen Thies und Liesbeth zu ihren Lebzeiten ihrem Sohn Franz innerhalb eines Jahres nach Vollzug der Ehe 600 Goldgulden jährlicher Rente aus den oben genannten Gütern geben oder Schloss und Amt Holte, oder ein anderes Amt oder irgendetwas im Gegenwert von 600 Goldgulden jährlicher Rente, so dass sich Franz und Sophie bis zum Tode der Eltern des Franz behelfen können. Im Gegenzug soll Jungfer Sophie von Nesselrode ihrem Hausherrn Franz von Loe all ihr väter- und mütterliches Erbe in die Ehe mitbringen, auch das, was sie noch zu erben gedenkt, wie es in der Eheberedung zwischen Junker Wilhelm von Rennenberg und ihrer Schwester Anna beschrieben ist. Der Vollzug der Ehe durch Franz und Sophie soll vom Datum der Urkunde bis zu Bartholomäus nächsten Jahres stattfinden (tuschen dit datum ind Sent Bartolomeus ouer eyn Jair naistkoemende [wohl 1531 August 24]). Falls Sophie und Franz keine ehelichen Kinder bekämen und Sophie stürbe, soll Franz von Loe alle Güter behalten, die Sophie mit in die Ehe gebracht hat. Wenn Franz stirbt, sollen Sophies Güter, (die sie von) Dorothea von Bodelschwingh, ihrer verstorbener Mutter, hatte, an Sophias nächste Erben fallen (mit Verweis auf die Rennenbergsche Eheberedung). Falls Franz ohne eheliche Nachkommen stirbt, verbleiben Sophia alle ihre dem Franz gebrachten Güter, sowie alle ihre Kleinodien, Kleider etc., was sie zusammen auf ihren Häusern hatten. Die Erben des Franz müssen ihr achttausend (8000) Goldgulden bezahlen, auch von dem mit Franz gemeinsam Ersparten die Hälfte. Alle Schlösser und Häuser des Franz sollen dann aber an seine rechten Erben fallen. Falls Sophia und Franz ein oder mehrere Kinder miteinander hätten, Sophia würde sterben und Franz wollte sich wieder verheiraten und hätte mit dieser Frau wieder Kinder, dann sollten die Kinder, die Franz mit Sophie hätte, das Erbe ihrer leiblichen Mutter sowie die Hälfte von dem, was Franz und Sophia zusammen erworben hätten, an sich nehmen können. Die Kinder erster Ehe sollen nach Franzens Tod auch ihren Anteil an seine Besitzungen erben, auch wenn das nicht mit den Bestimmungen der Renneberger Eheberedung übereinstimmte; deren Bestimmungen wären von beiden Seiten als unredlich und ungebührlich angesehen und geändert worden. Falls Franz von Lohe und Sophia Kinder hätten, und Franz würde vor Sophia sterben, dann darf Sophia mit ihren Kindern alle ihre Güter und die, die sie mit Franz erworben hat, behalten, solange sie will. Will sie das nicht mehr, soll sie eine bequeme Haushaltung in Wesel oder Emmerich bekommen oder ihren Anteil am Haus zur Geist, nach ihrer Wahl, außerdem Güter im Wert einer jährlichen Rente von 500 Gulden. Ihre Kinder sollen ihr auch ihre Gerade (freuveliche gerechticheit), je nach der Sitte des Landes, in der ihre Güter liegen, lassen. Falls Sophia wieder heiraten wollte, dann sollen ihre Kinder ihr innerhalb zweier Jahre nach ihrer bestadingh an zwei Terminen 8000 Goldgulden bezahlen und ihre die o.g. Gerade lassen. Alle Schlösser, Häuser usw. bleiben bei ihren Kindern erster Ehe. Die Kinder ihrer zweiten Ehe (naekynderen) gingen leer aus. Folgt wieder der Hinweis auf die Rennenberger Eheberedung mit Hinweis auf die Witwe Dietrich Kettelers (?). Weiter sollen Franz und Sophia den Vertrag mit Herrn Jaspar von Nesselrode, Dompropst zu Osnabrück und Propst zu Schildesche (Scheylt), einhalten. Und wir, Thies van Loe, Herr zu Wissen, Drost etc., und Elisabeth von Wylich, haben für uns und unsern ältesten Sohn Franz gelobt, diese Eheberedung einzuhalten; Thies hängt für sich und seine Frau sein Siegel an und bat folgende Personen, dies auch zu tun: Johann von Bronckhorst-Batenburg, Freiherr zu Rimberg (Remberg/Remburg) und Gronsfelt, Landdroste etc., Herrn Johann von Wylick, Ritter, Hofmeister, Drost usw., Elbert van Palant, Erbmarschall des Lands von Kleve, Droste des Lands von Dinslaken, [hier ein Verweiszeichen; Nachtrag unten rechts auf der Seite: Derick van Wylick, Herr zur Diersfurt, Erbhofmeister des Lands von Kleve], Johann von Altenbochum , Droste zu Goch, und Wessel van de Loe, Droste in der Liemers. Und wir, Johann von der Horst, Erbhofmeister des Landes von Geldern, Gerd von Bodelschwingh, Drost zu Lünen, als die nächsten Verwandten der Sophie, unserer Nichte, haben auch unsere Siegel an diesen Brief gehangen und folgende Personen gebeten, das gleiche zu tun: Herrn Dietrich van Heyden, Komtur zu Mülheim, Adolph von Bodelschwingh, Domherr zu Münster, Gert van der Recke zu Heessen, Ritter, Goedert von Schedelich und Gisbert von Bodelschwingh als verwandte Freunde und Mage der Sophia. Beide Seiten haben ihren Landesfürsten und Lehnsherrn, den Herzog von Kleve etc., gebeten, sein Siegel anzuhängen, der dies auch tut und anwesend zu sein scheint (des wy Johann ... bekennen ...). Gegeuen inden Jaren vnss Heren duysent vyffhondert ind derttich opden achtiendendag des Maendtz February 1530 Februar 18

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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