Friedrich, Bischof von Merseburg, beurkundet in einem von Johann, Sohn des Heinrich von Cottbus (natus quondam Heinrici de Kothebus) und öffentlichem Notar kaiserlicher Autorität, ausgestellten Notariatsinstrument sein Urteil im Rechtsstreit zwischen Ramfold von Miltitz, Johann von Plaußig (Plusk) und dem Leipziger Bürger Konrad Ortelinus als Klägern sowie dem Propst Michael von Limbach (Lympch) und dem Konvent des Augustinerchorherrenstifts St. Thomas zu Leipzig als Beklagten um Rückzahlungsforderungen der Kläger wegen Zahlungen an den ehemaligen Propst des Stifts, Ulrich von Maltitz. Nachdem die Kläger wegen unrechtmäßiger Verfolgung der Angelegenheit vor der weltlichen Gerichtsbarkeit vom Merseburger Bischof als Exekutor der Statuten des Heiligen Magdeburger Konzils mit Exkommunikation und Interdikt belegt worden seien, habe Markgraf Wilhelm [I.] von Meißen diese Sache aus der Untersuchung durch die weltliche Gerichtsbarkeit an den Bischof von Merseburg zur Entscheidung zurückgegeben. Nach ausführlicher Darlegung des Prozessverlaufs und der Entscheidungsgründe, insbesondere der Tatsache, dass sich Ulrich von Maltitz zum Zeitpunkt der Zahlungen bekanntermaßen im Interdikt befand, werden die Rückzahlungsforderungen der Kläger, die bei Ramfold von Miltitz 165, bei Johann von Plaußig 80 und bei Konrad Ortelinus 58 Schock Groschen betragen, abgewiesen. - Siegel des Bischofs und Notariatssignet des Notars angekündigt.

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Sächsisches Staatsarchiv
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