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Johann Reinhard Graf von Hanau bekundet, dass er den im Folgenden
inserierten Vergleich bezüglich der Aufteilung von Lehen
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen in unßerer Hanau-lichtenbergischen residenz-stadt Buchsweyler den 23. Aprilis 1703 [1. Urkunde]; So geschehen Fulda den 9ten und Hanau den 16ten Februarii 1730 [2. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann Reinhard Graf von Hanau bekundet, dass er den im Folgenden inserierten Vergleich bezüglich der Aufteilung von Lehen (lehen-separations-sache) zwischen dem Kloster Fulda und der Grafschaft Hanau angenommen hat. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsort: Bouxwiller [Buchsweiler im Elsaß, Département Bas-Rhin]. (siehe Abbildungen: Seite 16 und 17; Siegel: Lacksiegel) Inserierte Urkunde von 1730 April 23: Es wird bekundet, dass es seit einigen Jahren zwischen dem Kloster Fulda und der Grafschaft Hanau wegen der fuldischen und hanauischen Lehen bei und in Salmünster zu Streitigkeiten gekommen ist. Gegenstand der Streitigkeiten sind Lehen der Witwe [Sibylle Maria Christina] von Rodenhausen, geborene von Hutten, und deren Teilhabern (consorten) sowie der Vettern von Hutten zu Salmünster und Soden gewesen. Nachdem die von Hutten zu Soden schriftlich auf ihre Ansprüche auf die Lehen verzichtet haben, ist es zwischen [Sibylle Maria Christina] von Rodenhausen, geborene von Hutten, und den Teilhabern der Lehen einerseits, und Johann Anton Wilhelm von Hutten zu Salmünster, dem Vetter der Witwe von Rodenhausen, andererseits, zu einem Rechtsstreit über die Lehen gekommen, der vor dem Reichshofgericht in Wien verhandelt worden ist. Aufgrund des Urteils des Reichshofgerichts hat das Kloster Fulda die Witwe [Sibylle Maria Christina] von Rodenhausen und die Teilhaber in den Besitz der vermeintlich fuldischen Lehen eingewiesen (immittiret). Gegen die Besitzeinweisung hat Hanau protestiert, da es die Lehen als hanauische Lehen angesehen hat. Die Streitigkeiten sind daraufhin während dreier Konferenzen in den Jahren 1725, 1727 und 1728 in Salmünster von den Bevollmächtigten Fuldas und Hanaus untersucht und mit dem folgenden Vergleich beigelegt worden. 1. Hanau erkennt alle fuldische Lehen in dem Umfang an, wie sie in den drei von Fulda für die von Hutten ausgestellten Lehnsurkunden beschrieben sind. Fulda behält sich außerdem diejenigen Lehen mit allem Zubehör von Vasallen und Vasallinnen bei und in Salmünster vor, die in den fuldischen Lehnsurkunden nicht genau benannt sind. Es folgt der Inhalt der ersten fuldischen Lehnsurkunde: Ein adeliger Hof in Niedermarborn [Wüstung bei Marborn, Stadtteil von Steinau an der Straße] mit allem Zubehör. Das Zubehör zu dem adeligen Hof wird von Fulda aufgrund eines Schreibens des verstorbenen Philipp Reinhard, Forstmeister in Gelnhausen, von 1615 August 19/29 (sub dato den 19ten/29ten Augusti des 1615ten iahrs) an den verstorbenen Joachim [!], Abt von Fulda, beansprucht. Gegen den Anspruch haben Hanau und die von Hutten Einwände vorgebracht, wie den Protokollen der Konferenzen von 1725 und 1727 zu entnehmen ist. Fulda besteht weiterhin auf seinen Ansprüchen. Es folgt die zweite fuldische Lehnsurkunde betreffend die Burggüter in Salmünster: zwei Burggüter in Salmünster mit Äckern und Wiesen; alle Güter im Gericht Reichenbach, die Georg von Schlüchtern von Konrad (Cuntz) von Marborn und seiner Mutter geerbt hat; da diese Güter ohne Zustimmung des Lehnsherrn entfremdet (alieniret) worden sind, verzichtet Fulda auf seine Ansprüche; ein Gut in Auerbach (Aurenbach) [Wüstung zwischen Ahl und Marborn], genannt das Kunzengut, die Wiesen im Erlach (in dem Erlach) mit den darauf liegenden Zinsen und die Güter des verstorbenen Georg (Jörg) in Hundsrück [bei Steinau an der Straße]; ein Burgsitz in Salmünster, den derzeit Johann Anton von Hutten zu Salmünster besitzt; ein Landgut in Ahl; ein halber Hof in Salmünster, den derzeit Kurmainz besitzt und der mit Privathäusern bebaut sein soll. Es folgt die dritte fuldische Lehnsurkunde betreffend den Burgsitz unterhalb [der Burg] Stolzenberg: ein Burgsitz mit steinerner Kemenate und weiterem Zubehör unterhalb [der Burg] Stolzenberg; im Einzelnen aufgeführte Äcker, Wiesen und Gärten. 2. Fulda erkennt alle hanauischen Lehen in dem Umfang an, wie er in den von Hanau für die von Hutten ausgestellten Lehnsurkunden beschrieben ist. Die Lehen, in deren Besitz Fulda irrigerweise die Witwe [Sibylle Maria Christina] von Rodenhausen und die Teilhaber eingewiesen hat, werden wieder an Hanau zurückgegeben. Hanau behält sich außerdem diejenigen Lehen vor, die in den hanauischen Lehnsurkunden nicht genau benannt oder die ohne lehnsherrliche Zustimmung verkauft worden sind; insbesondere werden hanauisch-fischbornische Lehngüter genannt. Es folgt der Inhalt der ersten hanauischen Lehnsurkunde: ein Lassgut in Salmünster hat Bartholomäus (Barthel) Schirm besessen, dass 1631 mit dem huttischen Burglehnhof in Steinau an der Straße getauscht worden ist; zu dem Lassgut gehören im Einzelnen aufgeführte Äcker, Wiesen und eine Schonung; der Zehnt in Kinderode (Kindenroth) [Wüstung im Gericht Ulmbach]; das (Brehmer) Feld; ein Gut mit Markrecht in Fischborn; laut der zweiten hanauischen Lehnsurkunde noch drei weitere Güter in Fischborn mit allem Zubehör und der Zehnt von Fischborn; davon ausgenommen ist der von Haunau verpfändete Teil des Zehnts; von den vier Gütern in Fischborn besitzen die von Hutten mehrere Äcker, Wiesen und eine Schonung, die im Folgenden näher genannt werden. Es folgt die zweite hanauische Lehnsurkunde: Romsthal; Kerbersdorf, das zu den Weinreben genannt wird; Rimbach [Wüstung im Gericht Ulmbach zwischen Marborn und Romsthal] und der dortige Zehnt; es ist vereinbart worden, dass Fulda auf alle lehnsrechtlichen Ansprüche auf Oberrimbach und Unterrimbach zugunsten Hanaus verzichtet; davon ausgenommen ist der Zehnt in Unterrimbach, der Fulda zusteht; der Zehnt in Eckardroth und den (huffen) [?], nunmehr das Dörfchen Wahlert genannt, den Günther von Romsthal als Lehen innegehabt hat; ein kleines Gut in Steinau vor der Stadt [Steinau an der Straße], das Peter Kaltenwirth innegehabt hat; die Abgabe [?] (lösung) von der Breitenwiese vor Soden; die Lelleswiesen mit allem Zubehör; drei Güter in Fischborn und den dortigen Zehnt, die bereits weiter oben genannt worden sind. 3. Hinsichtlich des Ackers im Obertal, der zu dem genannten Lassgut Bartholomäus Schirms gehört, hat Hanau der von den von Hutten geforderten Ausmessung des Ackers zugestimmt. Die restliche Fläche (überschuß) wird aus der lehnsrechtlichen Bindung (nexu feudalitatis) gelöst. Die Rechte der von Hutten bleiben hiervon ausdrücklich unberührt; wenn das Kloster Fulda Ansprüche erheben will, muss es sich mit den von Hutten gütlich einigen oder vor Gericht ziehen. Der Acker im Bonntal (Bonnthal), den die Frau von Nassau besitzt, und der teilweise wüst liegt, ist laut der Protokolle der Konferenz vom Jahr 1728 nur beiläufig (en passant) in Augenschein genommen worden. Wenn sich bei der Ausmessung des Ackers, der an den zuvor genannten Acker im Obertal angrenzt, eine Restfläche ergeben sollte, verzichtet Hanau auf alle lehnsrechtlichen Ansprüche auf diese Fläche; die Rechte der von Hutten bleiben hiervon unberührt. Hanau hat auf alle Ansprüche auf die in der ersten hanauischen Lehnsurkunde genannte Schonung im Obertal verzichtet, da die ortskundigen Ratsmitglieder und Bürger aus Salmünster, mit denen im Jahr 1728 eine Ortsbegehung durchgeführt wurde, nicht belegen konnten, dass die Schonung zur Gemarkung von Fischborn gehört; die Rechte der von Hutten bleiben durch den Verzicht Hanaus unberührt. - Der vorliegende Vergleich tritt nach der Ratifizierung durch Fulda und Hanau in Kraft. Ankündigung der Unterfertigung der Bevollmächtigten. Siegelankündigung der Bevollmächtigten. Handlungsorte: Fulda und Hanau. (So geschehen Fulda den 9ten und Hanau den 16ten Februarii 1730). (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Seite 8 und 9, Seite 10 und 11, Seite 12 und 13, Seite 14 und 15, Seite 16 und 17, Rückseite; Siegel: Lacksiegel 1, Lacksiegel 2, Lacksiegel 3)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Iohann Reinhard graf von Hanau [1. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: C[hristian] I[gnaz] Gerlach / geheimer rath / manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: I[ohann] A[dam] Bach / hoffrath manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: C[arl] B[althasar] König / r[egierungs]rath manu propria [2. Urkunde])
Vermerke (Urkunde): Siegler: Graf Johann Reinhard [1. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): Siegler: Christian Ignaz Gerlach, Johann Adam Bach, Karl Balthasar König [2. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 2199, Nr. 2201.
Vgl. Nr. 2148, 2195, 2196 und 2199.
Vgl. zu Niedermarborn Reimer, Historisches Ortslexikon, S. 319.
In der Urkunde wird ein Schreiben an Abt Joachim [von Gravenegg] von 1615 August 19/29 genannt; damals war jedoch Johann Friedrich von Schwalbach Abt von Fulda. Das Schreiben ist im Bestand Urk. 75 nicht überliefert.
Vgl. zu Auerbach Reimer, Historisches Ortslexikon, S. 22.
Vgl. zu Kinderode Reimer, Historisches Ortslexikon, S. 279.
Markrecht: Nutzungsrecht der Markgenossen an der Gemarkung eines Orts, vgl. DRW IX, Sp. 234.
Lassgut: Vom Grundeigentümer auf Widerruf gegen bestimmte Abgaben und/oder Frondienste abgegebenes (Bauern-)Gut oder Grundstück, vgl. DRW VIII, Sp. 726 f.
Vgl. zu Rimbach Reimer, Historisches Ortslexikon, S. 389.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.