Erhart Eberwein, Bürger von A{e}rding (1), bestätigt, von Dompropst Eberhard und dem Domkapitel Salzburg die Swortzen Hueb zu Chlethaim (2) nach Baumannsrecht gegen Leistung des gewöhnlichen Dienstes bestandsweise erhalten zu haben. Er ist verpflichtet, jährlich wie andere Untertanen [hausgenozzen] in die Stift zu kommen. Die Amtsleute haben, wenn Forderungen bestehen, das gleiche Verfügungsrecht auf der Hube wie bei ihren Leibeigenen [aygen la{e}uten]. Nach seinem Tod haben seine Ehefrau und Erben keinerlei Anspruch auf die Hube, das Dritteil fällt an seinen Herrn. Gegenüber dem Vogt der Güter und Leute sollen er, seine Ehefrau und Erben als Boten des Domkapitels dienen. Zeugen: Peter der Aygelsaimer, Kastner zu Mu{e}ldorf (3), Heinrich Salzb(urger), Kämmerer zu Erding, Heinrich, Schreiber zu Altena{e}rding (4). Empfänger: Salzburg: Domkapitel. Siegler: S: Erding, Markt

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv