Erzbischof Johann II. von Trier und Kurfürst Philipp von der Pfalz bekunden, dass sie ¿ zur Wahrung des Friedens und zum Nutze ihrer Fürstentümer und Leute ¿ eine Einung geschlossen haben. Beide sollen sich Treue und Freundschaft bewahren und Fehde und Feindschaft zwischen ihnen und ihren Untergebenen unterlassen. Bei Irrungen untereinander wollen sie Graf Ruprecht von Solms, Domkustos zu Mainz, Ludwig von Isenburg, Graf zu Büdingen, Graf Otto von Solms oder Wirich von Daun, Herr zum Oberstein und zu Falkenstein, als Obleute zum Austrag nehmen. Es folgen Bestimmungen u. a. zur Erhebung von Klagen und der Bestimmung des Obmanns durch den Beklagten, zu Bacharach oder Oberwesel als Mahlstatt, zum Zusatz von jeweils zwei Räten der Fürsten zu einem gütlichem oder rechtlichen Austrag, zu Fristen des Austrags und Ersatz der Schiedsleute, zu Klagen von geistlichen Untertanen in geistlichen Angelegenheiten, zu Klagen von Grafen, Herren, Rittern und Landsassen in weltlichen Angelegenheiten vor dem Hofgericht des Fürsten, dem der Beklagte als Landsasse, Amtmann oder Hofgesinde verpflichtet ist, zu Klagen gegen Edle, die nicht als Landsassen, Amtleute oder Hofgesinde verbunden sind, zur Verwehrung des Schirms gegenüber denen, die den beschriebenen Austrag ablehnen, zur Verhandlung von Lehensachen vor dem Lehengericht und von Eigen- und Erbsachen vor den zuständigen Gerichten, zur Nacheile und Verhandlung von Freveln, wo der Missetäter gefasst wird, zu Klagen von Bürgern und Bauern, zu besonderen Satzungen von Städten, Gerichten und Dorfschöffen, zum Schutz und Schirm der Untertanen im Fürstentum des anderen sowie zur Verkündung dieser Artikel in ihren Landen und Gebieten. Die Einung soll auf Lebtag beider Fürsten währen. Beide versichern ihre Einhaltung und kündigen ihre Siegel an.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...