Das nachgenannte Schiedsgremium entscheidet in Streitigkeiten zwischen den Pfalzgrafen und den Ihren einer- sowie Hynek von Schwanberg (Hingko von Swanberg) und Dobrohost von Teinz (Dobrohosten von Teintz) andererseits Folgendes: 1. Bisherige Ansprüche, Schulden, Forderungen und Streitigkeiten sind ebenso aufgehoben wie die Widerwärtigkeiten von Hans Nothafft zum Weißenstein (Notthafft zum Weissenstain) und der Seinen. 2. Alle Gefangenen sind ohne Entgelt freizulassen und ausstehende Schatzungen und Brandschatzungen sind aufgehoben. [3.] Wegen der Wegnahme durch Sigmund Schenk, Hans Zenkel und anderer, soll Burggraf Heinrich von Meißen den Geschädigten von Bärnau (Brnaw), die derzeit unter dessen Schutz stehen, bis etwa Mariä Lichtmess 200 Gulden ausrichten und dann die Sache geschlichtet sein. [4.] Die Forderungen derer von Waidhaus und Eslarn, die einst im Schutz des von Schwanberg zum Pfraumberg (Pfreundberg) waren, sollen ebenso bestehen bleiben wie die Schadensersatzforderungen derer von "Ellefelt". [5.] Aller Schutz (schutzung), die der von Schwanberg oder der von Teinz auf Untertanen der Pfalzgrafen hatten, sind aufgehoben und nicht mehr zu fordern oder zu geben. Gleiches gilt umgekehrt, jedoch ist der Schutz von Georg von Waldau (Baldaw) ausgenommen. Fehdebriefe und Schutzbriefe sind entsprechend zu überantworten. [6.] Die Herren von Schwanberg und Teinz werden für zwei Jahre die Diener der beiden Fürsten, wobei sich der Dienst nicht gegen den König von Böhmen und dessen Königreich oder die Markgrafen [von Meißen] richten darf. Als ausstellende Schiedsleute werden genannt: Heinrich [von Plauen], Burggraf von Meißen, Graf zu Hartenstein und Herr von Plauen (Blawn), Buschko von Seeberg zu Plan (Bußko her von Seeberg und zur Plann) und Felix Vitzthum zu Neuschönburg (Vitzdom auf Newen Schonberg) als Räte von König Vladislav (Bladislaen) zu Böhmen; Heinrich Nothafft zu Wernberg, Ritter, Landrichter und Pfleger zu Sulzbach, Christoph von Freudenberg, Landrichter zu Amberg, und Alexander von Wildenstein, Pfleger zu Lauf als Beisitzer Kurfürst Philipps von der Pfalz und Ottos von Pfalz[-Mosbach]. Der Entscheidung stimmten zu: Graf Michael zu Wertheim, Vitztum zu Amberg, und Ludwig Muracher (Murhrer), Pfleger zu Murach, als bevollmächtigte Anwälte Kurfürst Philipps; Sigmund von Rohrbach, Pfleger zu Altdorf, und der Kanzler Ludwig Truchsess zu Grünsberg als bevollmächtigte Anwälte Pfalzgraf Ottos; Lorenz von Wiedersperg (Laurentz von Widersperg), Hauptmann auf dem Schwanberg, Andreas von Lichtenstein zu Grünau (Endres von Lichtenstein zu Grunaw) als bevollmächtige Vertreter Hyneks; Jan Burkhard von "Herzeschowitz zu Pernetitz" (Jhann Burkhart von Herzeschowitz zu Pernetitz), Jan Balbram von Kemnitz (Jhann Balbram von Kemenitz) und Andreas von Lichtenstein zu Grünau als bevollmächtigte Vertreter von Dobrohost.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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