In einem Streit zwischen Graf Johann van Wertheim und dem festen Burchart Schenken van Rossberg, in dem Graf Johann III. durch Frederich Mangolt den Burchart nach Bergneustadt im Sauerland (Nuwenstat im Suderlande) in Westfalen auf dem nächsten Donnerstag nach Jacobi zu Recht laden ließ, wurde auf Rat Diederichs von Moers (1414-1463), Erzbischofs zu Köln, zwischen Burchart und Frederich im Einverständnis mit dem Graf Hans vereinbart, daß jede der Parteien vier oder sechs Wissende von den Ihrigen sofort aufstellen soll und daß sie sich auf einen Obermann vereinigen sollen. Kommen sie betreffs des Obermanns nicht überein, so sollen die von ihnen aufgestellten Wissenden denselben ernennen. Die letzteren sollen auch eine Einigung zwischen den Parteien herbei zu führen suchen. Gelingt das nicht, soll ihr Schiedsspruch entscheiden, und die Parteien sollen diesen sofort erfüllen. Das Schiedsgericht soll tagen innerhalb 6 Wochen und zwar zu Mergethein, es sei denn, daß Graf Johanss während dieser Zeit nicht zu Hause wäre. In diesem Fall soll er seine Ankunft dem Schenken mitteilen und mit ihm betreffs der Aufstellung der vier oder sechs eins werden. Die anfangs genannte Ladung soll ungültig sein; was dem Freigrafen gebührt, soll nach dem Urteil der Freunde oder des Obermanns eine Partei bezahlen.