Klage 1. des Ludolf Valcke, Droste zu Bevergern, verheiratet mit Johanna Maria von Newenhoff, 2. des Johan Schencking zu Beveren, verheiratet mit Elisabeth von Newenhoff ./. Jakob von Newenhoff, Burgmann zu Horstmar. Der Beklagte und die Frauen der Kläger sind Geschwister; ihre Eltern waren Steffan von Newenhoff und Margarete von Canstein. Die Parteien streiten um den sog. Cansteinischen Hof an der Kreuzstraße. Der Beklagte will ihn durch das Testament seiner Eltern erhalten haben. Die Kläger behaupten dagegen: das Testament bezöge sich nur auf die Güter des Vaters, nicht auf die der Mutter; der Hof habe aber der Mutter gehört; diese habe durch ein weiteres Testament den Hof den Frauen der Kläger vermacht, Ihnen auch vorher den Besitz eingeräumt; der Beklagte habe auch in einem Vertrage das Eigentum der Mutter an dem Hof anerkannt. Das Urteil spricht den Klägern den Besitz des Hofes zu; die Frage des Eigentums bleibt offen.